Betriebsratsarbeit

Rente und Job kombinieren

15. Oktober 2026
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Unbegrenzter Hinzuverdienst macht die Weiterbeschäftigung im Ruhestand attraktiv. Doch Vertragsklauseln rund um den Rentenbezug können für Beschäftigte unerwartete Nachteile bringen – hier sind Betriebsräte besonders gefragt. Näheres erfahrt Ihr von Rolf Winkel in der AiB 10/2026 ab Seite 24.

Formal passt das gut zusammen: Rente und Job kombinieren, Erwerbsbiografien verlängern, Fachkräfte halten. In der Praxis zeigt sich jedoch: An entscheidenden Stellen übernehmen nicht Gesetz oder Tarifvertrag das Kommando, sondern Klauseln in Einzelarbeitsverträgen und Versorgungsordnungen. Für Beschäftigte entsteht damit ein neues Risiko: Wer den Rentenantrag falsch taktet, kann ungewollt sein Arbeitsverhältnis beenden – oder es gibt Probleme bei der Betriebsrente. 

„Flexibilität“ auf dem Papier

Wer eine Kombination aus Rente und Job plant, stößt im Arbeitsvertrag häufig auf eine bekannte Formulierung: Das Arbeitsverhältnis endet „mit Bezug von Altersruhegeld“ oder „mit Eintritt in den Ruhestand“. Juristisch firmiert das als Rentenbezugsklausel. Sie verlagert die Entscheidung über das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Beschäftigten – mit einem Haken: Der Antrag auf Altersrente kann automatisch das Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.

Besonders folgenreich sind Rentenbezugsklauseln dort, wo Beschäftigte eine vorgezogene Altersrente oder Teilrente nutzen wollen. Ohne solche Klauseln würde das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen weiterlaufen und erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder durch eine Kündigung enden. 

Ein aktueller Fall aus Schleswig-Holstein macht deutlich, wie drastisch die Folgen sein können: Ein 1960 geborener Anlagentechniker, Vollzeit beschäftigt als Projektleiter mit rund 4.600 Euro brutto, erreichte im Juni 2024 das Alter für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Er beantragte eine 99,99-%-Teilrente, um Rente und Job zu kombinieren und den Anspruch auf Krankengeld zu sichern. 

Rechtlich ist das derzeit möglich: Wer die volle Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Ein Verzicht auf 18 oder 20 Cent Rente sorgt dagegen für eine gesetzliche Krankenversicherung im „Normaltarif“. Dieser ist dann für den Beschäftigten und den Arbeitgeber um jeweils 0,3 Prozentpunkte teurer. Bei einem Bruttogehalt von 4.500 Euro sind das monatlich 13,50 Euro. 

Der Arbeitgeber reagierte anders, als es die Flexibilisierungsrhetorik vermuten lässt. Als er vom Rentenbezug erfuhr, teilte er mit, das Arbeitsverhältnis ende „infolge des Eintritts der auflösenden Bedingungen“. Grundlage war eine Klausel im Arbeitsvertrag: „Das Arbeitsverhältnis endet mit tatsächlichem Bezug von Altersruhegeld, spätestens aber mit Ablauf des Monats, der auf das 65. Lebensjahr folgt, sofern die Rentengesetze – entsprechend der heutigen Regelaltersgrenze – den vollen Rentenbezug zu diesem Zeitpunkt vorsehen.“ 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck sah darin zunächst eine intransparente Vertragsgestaltung und gab dem Kläger Recht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg beurteilte das anders (25. 9. 2025 – 5 Sa 66/25). Es wertete die Klausel als ausreichend klar und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als wirksam. Der Kläger habe sich frei entscheiden können, ob er Rente beantragt oder nicht; ohne Rentenantrag wäre das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist unter dem Aktenzeichen 7 AZR 210/25 anhängig. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zeigt der Fall jetzt schon: Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, Rente und Job zu kombinieren, stößt dort an Grenzen, wo im Arbeitsvertrag der Rentenbezug als automatische Beendigungsvoraussetzung verankert ist. Flexibilität gibt es dann nur, solange keine Rente beantragt wird. 

Mehr zu den anstehenden Änderungen, dazu was der Arbeitgeber vom Rentenantrag erfährt und den Ansatzpunkten für die betriebliche Praxis erfahrt ihr in der AiB 10/26 ab Seite 24.

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© bund-verlag.de (ems)

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