Kündigung

Wie geht es nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage in der 1. Instanz weiter?

15. Oktober 2026
Kündigung ist rechtens, wenn im Kündigungsschutzverfahren zuvor gelogen wurde
fizkes/Getty Images

Haben sich Arbeitnehmende in der ersten Instanz erfolgreich gegen eine Kündigungsschutzklage gewehrt, stellt sich die Frage, wie es mit der Beschäftigung und der Vergütung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weitergeht.

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser gibt dem Arbeitnehmenden das Recht, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses bei seinem Arbeitgeber tätig zu sein und hierfür entlohnt zu werden.

Dabei gibt es zwei Arten von Weiterbeschäftigungsansprüchen: Den betriebsverfassungsrechtlichen und den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.

1. Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Ein solcher besteht nur dann, wenn im Betrieb des Arbeitnehmenden ein Betriebsrat besteht und dieser gem. § 102 Abs. 3 BetrVG der ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmenden widersprochen hat. In diesem Fall besteht unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG ein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch, den der Arbeitnehmende spätestens bis zum ersten Tag nach Ende der Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss.

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis weiter Bestand hat und erst dann endet, wenn die Kündigungsschutzklage letztinstanzlich abgewiesen wird. Bis zu diesem Tag bildet es die vertragliche Grundlage für die gegenseitigen Leistungspflichten. Die unter 5. folgenden Ausführungen gelten für den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht.

2. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Geht es um eine außerordentliche Kündigung, besteht kein Betriebsrat oder hat ein bestehender Betriebsrat keinen Widerspruch gegen die Kündigung erhoben, kann dem Arbeitnehmenden – sofern dies erstinstanzlich beantragt wurde – der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zustehen. Dieser setzt voraus, dass das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmenden die Interessen des Arbeitgebers überwiegt, was regelmäßig der Fall ist, wenn das erstinstanzliche Gericht entscheidet, dass die Kündigung unwirksam ist.

3. Wie wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch durchgesetzt?

Sobald die erstinstanzliche Entscheidung verkündet wurde, kann der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch durchgesetzt werden. Das heißt, dass der Arbeitgeber dazu aufgefordert werden kann, den Arbeitnehmenden tatsächlich weiterzubeschäftigen. Wenn der Arbeitgeber dem nicht Folge leistet, können Zwangsmittel gem. § 888 ZPO gegen ihn beantragt werden.

4. Was passiert, wenn der Arbeitnehmende den weiteren Prozess gewinnt?

In dem Fall, dass die Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt wird, besteht zwischen Arbeitnehmendem und Arbeitgeber ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis. Dieses bildet die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Vergütung des Arbeitnehmenden für seine erbrachte Arbeitsleistung.

Hat sich der Arbeitnehmende dazu entschieden, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zu nutzen, kann er dennoch einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben, wenn er zur Leistungserbringung imstande, also leistungsfähig und leistungswillig war.

5. Was passiert, wenn der Arbeitnehmende den weiteren Prozess verliert?

Steht hingegen am Ende des Kündigungsschutzverfahrens fest, dass die Kündigung wirksam war, so wurde das Arbeitsverhältnis bereits zum in der Kündigung genannten Zeitpunkt beendet. Es bestand folglich kein Arbeitsverhältnis mehr; der Arbeitnehmende war während des Zeitraums der Weiterbeschäftigung also ohne vertragliche Grundlage tätig und hat keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitsleistung oder Urlaub.

Dennoch darf der Arbeitnehmende das im Zeitraum der Weiterbeschäftigung erhaltene Arbeitsentgelt behalten.  Er hat nämlich seine Arbeitsleistung während dieser Zeit er-bracht. Diese Leistung kann der Arbeitgeber nicht an den Arbeitnehmenden zurückgeben, sodass er letztlich Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB schuldet. Zur Bestimmung des Wertes der erbrachten Arbeitsleistung wird wiederum auf die übliche Vergütung ab-gestellt.

Keinen Wertersatz schuldet der Arbeitgeber aber für Tage, an denen der Arbeitnehmende während des Weiterbeschäftigungszeitraums nicht gearbeitet hat; unerheblich ob dies wegen Krankheit oder Feiertagen der Fall war.

Hat der Arbeitnehmende sich entschieden, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht in Anspruch zu nehmen, so schuldet der Arbeitgeber weder Wertersatz noch Annahmeverzugslohn.

© bund-verlag.de (ar)

Quelle: ArbRB 2026, 285 (Heft 09), RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich

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