Bewerbung Deutscher Personalräte-Preis 2019

Projekt:

Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Personalrat      

Bewerber/in:

Personalrat der Berliner Polizeidirektion 4

Beschäftigtenzahl:

ca. 1800

Projektzeit:

ab 2018 dauerhaft

 

Kurzbeschreibung

Personalrat schließt Dienstvereinbarung über die Umsetzung der Beteiligungsrechte des Personalrats

Motiv

Bei der Berliner Polizeidirektion 4 arbeiten ca. 1800 Personen. Die Mitarbeiter litten unter Mehrarbeit, Dienstpläne wurden geändert, ohne dass der betroffene Mitarbeiter zustimmen konnte, gleiches galt für die Rufbereitschaft. Nicht selten waren für den nächsten Einsatz Überstunden fällig, fiel ein Kollege aus, musste der fixierte Dienstplan geändert werden, Einlieferungsdienst bedeutet Rufbereitschaft. Obwohl gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PersVG Berlin der Personalrat bei geplanter Mehrarbeit, Rufbereitschaft oder Änderungen am Dienstplan mitbestimmen muss, wurde der Personalrat oft nicht gehört, dabei waren Mehrarbeit und Dienstplanänderungen wegen der Personalnot tägliche Normalität. Problematisch war auch, dass die Dienststelle ihr Mitbestimmungsrecht kaum zeitgerecht wahrnehmen konnte. Der Personalrat trifft sich alle 14 Tage, Dienststellen müssten daher jede geplante Mehrarbeit, jede Änderung am fixierten Dienstplan und jede Rufbereitschaft mindestens zwei Wochen vorher beantragen – was absolut nicht realistisch ist. Der Personalrat wollte über eine Dienstvereinbarung regeln, dass Mehrarbeit etc. nur dann angeordnet werden kann, wenn der Mitarbeiter dem freiwillig zustimmt. Stimmt er nicht zu, soll die Dienststelle die Maßnahme beim Personalrat beantragen müssen.

Vorgehen

Der Personalrat trat in Gespräche mit dem Vorgesetzten und forderte konsequent sein Recht auf Mitbestimmung, was im Verhältnis untereinander zu einer großen Unruhe führte. Als Übergangslösung bot der Personalrat an, alle Anträge möglichst tagesaktuell durch die freigestellten Personalratsmitglieder bearbeiten zu lassen. Während dieser Zeit des „Redens und Schweigens“ führte der Personalrat immer wieder die Vorteile einer Dienstvereinbarung aus, die allen Beteiligten auch Rechtssicherheit geben würde.

Ergebnis

Am 14.11.2018 unterzeichneten die Parteien die „Dienstvereinbarung über die Umsetzung der Beteiligungsrechte des Personalrats bei Änderungen am fixierten Dienstplan sowie Anordnungen von Mehrarbeit und Rufbereitschaft für Dienstkräfte des Referates K der Direktion 4 (DV Dir 4 K)“. Mit dieser erreichte der Personalrat sein Ziel: Sollte der fixierte Dienstplan geändert werden oder sollte Rufbereitschaft/Mehrarbeit angeordnet werden, kann der Mitarbeiter dem freiwillig zustimmen; die Zustimmung wird von der Führungskraft tagesaktuell und revisionssicher dokumentiert. Die Dokumentation beinhaltet die zeitlichen Angaben zum ursprünglich fixierten Dienst und zum neuen geplanten Dienst/zur geplanten Mehrarbeit/zur geplanten Rufbereitschaft. Die Unterschrift ist zwingend nötig, da sie als Nachweis der Freiwilligkeit gilt. Die freiwillige Zustimmung bedeutet, dass der Personalrat automatisch der Mehrarbeit etc. zustimmt.  Der Personalrat kann die Dokumentation jederzeit ohne Angabe von Gründen kontrollieren. Stimmt der Mitarbeiter der Mehrarbeit etc. hingegen nicht zu, hält die Führung allerdings daran fest und will er die Maßnahme gegen den Willen des Mitarbeiters anordnen, muss die Dienststellenleitung die Mehrarbeit etc. sofort schriftlich beim Personalrat beantragen. Nur wenn der Personalrat zustimmt, ist die Anordnung rechtens, ansonsten ist sie gesetzeswidrig und darf nicht erfolgen. Der Antrag der Dienststellenleitung zur Mehrarbeit etc. muss schriftlich gestellt und von der Leitung des Referates K unterzeichnet werden. Der Personalrat hat durch seine Hartnäckigkeit erreicht, dass der Mitarbeiter NEIN sagen kann, wenn sich die Mehrarbeit etc. nicht mit seinem Privatleben vereinbaren lässt.