Teilnehmer am Deutscher Personalräte-Preis 2020

Projekt:

Stellenbewertungskommission

Bewerber/in:

Personalrat Kreissparkasse Ostalb

Beschäftigtenzahl: 501 bis  1000
Projektzeit:

11/2017 bis 7/2018

 

Kurzbeschreibung

Nach Abschluss einer Dienstvereinbarung sind dauerhafte Streitigkeiten wegen der unterschiedlichen Bewertung von Arbeitsplätzen beigelegt

Motiv

Über Jahre bewerteten der Personalrat und der Arbeitgeber Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten unterschiedlich: Meist bewertete der Arbeitgeber die Tätigkeit/den Arbeitsplatz niedriger als der Arbeitgeber. Ab Mitte der 1990er Jahre formulierte der Personalrat gegenüber dem Arbeitgeber bei Anträgen „Übertragung höherwertiger Tätigkeiten“ dies auch klar, wenn die Bewertungen unterschiedlich waren. In einem Fall ging der Personalrat auch vor das Verwaltungsgericht wegen einer Eingruppierung, das Verfahren wurde aber im VG- und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als „unbegründet“ angewiesen. Der Personalrat wollte einer Dienstvereinbarung „Stellenbewertung“, die der Arbeitgeber allerdings ablehnte, da die Eingruppierung eines Beschäftigten das „Individualrecht“ dieses Beschäftigten wäre und daher dieser eine falsche Bewertung durch das Gericht klären lassen muss. Daher könne auch der Personalrat dieses Individualrecht nicht durchfechten.

Vorgehen

Der Personalrat brachte die Stellenbewertung und eine Dienstvereinbarung als Dauerpunkt in jedem Gespräch mit dem Arbeitgeber an und spielte verschiedene Szenarien durch: 1) Der Personalrat stimmt bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zu, verweigert aber die die Zustimmung zu einer Höhergruppierung, da er der Ansicht ist, dass die Stellenbewertung falsch ist. 2) Beachtet der Vorstand die Verweigerung nicht und gruppiert trotzdem (aus Personalratssicht falsch) höher, geht der Personalrat vor das Verwaltungsgericht. 3) Achtet der Vorstand die Verweigerung, sieht er dann aber von einer Stellenbesetzung ab, wird der Arbeitgeber spätestens nach der 5. oder 6. Nichtbesetzung von zu besetzenden Stellen Probleme bekommen, da die Aufgaben nicht mehr erledigt werden können. Schließlich erklärte sich der Arbeitgeber bereit, eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Der Personalrat prüfte im Sparkassenverbund-Netzwerk, ob es in anderen Sparkassen vielleicht Regelungen oder Vereinbarungen dazu gibt; das waren jedoch nur wenige. Das Gremium entwickelte einen Erstentwurf für eine „Dienstvereinbarung Stellenbewertungskommission“, die in Verhandlungen auf Augenhöhe diskutiert wurden.

Ergebnis

Im Juli 2018 unterzeichneten die Parteien die „Vereinbarung zu Grundsätzen der Stellenbewertungskommission“. Der Personalrat konnte einige seiner Wünsche mit der Dienstvereinbarung umsetzen: So muss die Erstellung einer qualifizierten Stellenbeschreibung unter Einbindung des tangierten Beschäftigten erfolgen, da die Vorgesetzten in der Regel nicht im Detail wissen, welche Aufgaben bzw. Arbeitsschritte für eine Stellenbeschreibung notwendig ist. Des Weiteren ist nun geregelt, dass bei einer Neubewertung, bei der u.U. eine niedrigere Bewertung zustande kommt, ein dauerhafter Besitzstand bzgl. der bisherigen Vergütung abgesichert ist. Jetzt entscheidet auch die Stimmenmehrheit der Mitglieder und Fälle sind so lange zu besprechen, bis eine Einigung erzielt wurde. Diese Entscheidung ist für alle Seiten bindend. Der Kommission werden qualifizierte Stellenbeschreibungen von allen von der Sparkasse neu geschaffenen Stellen bzw. Funktionen zur Bewertung vorgelegt. Diese Bewertung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Funktion geschaffen wurde. Die Bewertung kann auch rückwirkend gelten, falls nicht gleich eine Bewertung erzielt werden kann bzw. die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt zusammenkommt. Nach 1,5 Jahren praktische Anwendung hat sich gezeigt, dass die langjährigen Streitigkeiten, über die Frage, wie eine Stelle zu bewerten ist, befriedet werden konnte.