Beamte

Beamter ist, wer zum Staat (Bund, Länder) oder zu einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Das Beamtenrecht ist im Bundesbeamtengesetz (BBG) und im Beamtenstatusgesetz sowie in landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts (im Gegensatz zu den  Beschäftigten des öffentlichen Dienstes). Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (Verwaltungsakt) begründet. Beamte können deshalb nicht gekündigt, sondern nur entlassen werden. Es gibt den Status auf Widerruf, Probe, Zeit und Lebenszeit.

Im Personalrat bilden die Beamten (neben den Arbeitnehmern) eine Gruppe. Jede Gruppe muss entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, § 17 BPersVG n.F. Dieses Gruppenprinzip gilt in vielen Bereichen des BPersVG: Repräsentanz im Vorstand des Personalrats, § 34 Abs. 1 BPersVG n.F., getrennte Beschlussfassung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten, § 40 Abs. 2 BPersVG n.F. Allerdings hat die Novelle des BPersVG 2021 die Differenzierung bei den Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten nach Arbeitnehmern und Beamten aufgegeben, siehe § 78 Abs. 1 BPersVG n.F.

 

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