Beschäftigte

Gemäß § 4 BPersVG n.F. sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Dies sind alle Personen, die persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Arbeitsverhältnisses oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert sind und durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mitwirken.

Unerheblich sind Umfang und Dauer der Beschäftigung. Richter zählen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu den Beschäftigten (vgl. § 4 Abs. 1 BPersVG n.F.), Soldaten sind keine Beschäftigten nach dem BPersVG.

 

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