Freistellung

Ist ein Beschäftigter in den Personalrat gewählt, so kann er seine beruflichen Verpflichtungen nicht wie vorher wahrnehmen. Von seinen dienstlichen Verpflichtungen ist er daher ohne Minderung seiner Bezüge freizustellen, soweit dies für seine Personalratsarbeit erforderlich ist.

Die Freistellung erfolgt zeitweise (§ 52 Abs. 1 BPersVG n.F.); bei größeren Dienststellen können Personalratsmitglieder völlig von den dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG n.F.).

Die Zahl der Freistellungen ist von der Betriebsgröße abhängig; ab 300 Beschäftigten ist z.B. mindestens ein Personalratsmitglied freizustellen (vgl. § 52 Abs. 2 BPersVG).

 

Weiterführende Informationen:

Freistellungsanspruch für erforderliche Schulungen – Übersicht, PersR 10/2021, 13.

 

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