Initiativrechte

Der Personalrat kann in Angelegenheiten, die nach §§ 80 BPersVG n.F. seiner Mitbestimmung unterliegen, selbst Maßnahmen beantragen, er hat also ein Initiativrecht (§ 77 Abs. 1 BPersVG n.F.). Dieses ist z.B. bei Maßnahmen, die Arbeitszeitregelungen oder den Arbeitsschutz betreffen, uneingeschränkt, d.h. falls sich Personalrat und Dienststellenleiter nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle abschließend.

In anderen Fällen ist das Initiativrecht eingeschränkt, d.h. bei Nichteinigung entscheidet die oberste Dienstbehörde (§ 77 Abs. 2 Alt. 2 BPersVG n.F.).

Weiterführende Informationen:
Wolfgang Daniels, Initiativrecht bei Höhergruppierungen, PersR 11/2021, 35

 

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