Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die JAV vertritt die besonderen Belange und Interessen der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) in einer Dienststelle. Diese haben auch das aktive Wahlrecht zur JAV. Das passive Wahlrecht haben die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

Die JAV kann nur in Dienststellen gewählt werden, in denen auch ein Personalrat besteht. Der Personalrat ist gesetzlich verpflichtet, die JAV zu unterstützen.

Diese hat keine eigenen Mitbestimmungsrechte gegenüber der Dienststelle, ist aber berechtigt, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen und ist dort antrags- und stimmberechtigt, soweit es um die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden in der Dienststelle geht.

Ein zu bestimmendes Personalratsmitglied wiederum kann an den JAV-Sitzungen teilnehmen. Mitglieder der JAV sind wie Personalratsmitglieder vor Nachteilen aufgrund ihres Ehrenamtes geschützt (§ 105 i. V. m. §§50, 52, 55 BPersVG n.F.).

Lese-Tipp:

  • Andreas Berkenkamp, Das Recht auf Fortbildung, PersR 11/2021, 28
  • Andreas Splanemann, Stimmen die Ausbildungsbedingungen?, PersR 9/2021, 29
  • Andreas Berkenkamp, JAV-Sitzungen: Was ist zu beachten, PersR 5/2021, 34

 

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