Schwerbehinderte Menschen

Menschen sind nach § 2 SGB IX behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Sie sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 SGB IX).

Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt. Schwerbehinderten Beschäftigten wird nach dem SGB IX besonderer Schutz und Förderung im Arbeitsleben zuteil.

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, 5 % Schwerbehinderte zu beschäftigen. Schwerbehinderte Beschäftigte unterliegen zudem einem besonderen Kündigungsschutz.

Die Interessen schwerbehinderter Menschen in einer Dienststelle werden durch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) wahrgenommen.

Weiterführende Informationen:
Maren Conrad-Giese, Keine Personalratssitzung ohne SBV, PersR 10/2021, 31

 

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