Berufsfreiheit

Hundefriseure dürfen auch im Lockdown arbeiten

28. Januar 2021
Hund Pudel Königspudel Tier Frisur Pudelfrisur
Quelle: Pixabay.com | Bild von Jörg Vieli (Sonyuser)

Während derzeit bis 14. Februar auch alle Friseursalons für Menschen geschlossen bleiben, können zumindest Hunde den Lockdown gut gestylt überstehen: Mittlerweile haben Gerichte aus mehreren Bundesländern entschieden, dass Hundesalons mit sogenannten »kontaktlosen Angeboten« weiter arbeiten dürfen. Hier ein Überblick!

Die Hundesalons profitieren davon, dass sich das Coronavirus nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts zwar zwischen Menschen überträgt und auch Menschen Tiere anstecken können, aber bislang keine umgekehrte Übertragung von Hunden oder Katzen auf Menschen nachweisbar ist. Darauf stützen sich auch die Entscheidungen der Gerichte.

Baden-Württemberg

VGH Mannheim: Hundesalon kann kontaktlose Dienstleistungen mit festem Zeitfenster anbieten

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) für Baden-Württemberg in Mannheim hat eine Vorschrift in der Corona-Verordnung des Landesmit sofortiger Wirkung zum Teil außer Vollzug gesetzt: Der Verordnungsgeber kann den Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurläden nicht ausnahmslos untersagen. Die Salons dürfen Hunde frisieren, wenn dabei Kontakte zwischen Menschen vermieden werden, indem eine kontaktlose Übergabe der Hunde an den Friseursalon innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.

Der VGH verglich die Situation mit den click&collect-Angeboten, die im Einzelhandel erlaubt sind und bei denen Kunden, ohne das Ladenlokal zu betreten, vorbestellte Ware abholen können. Das Gericht gab dem dem Eilantrag der Inhaberin eines Hundesalons statt.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2021 - 1 S 139/21 (Pressemitteilung vom 25.1.2021).


Nordrhein-Westfalen

VG Münster: Hundesalon darf während Lockdown öffnen

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefriseurin in einem Hundesalon nicht durch die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verboten ist. Die Stadt Emsdetten hatte einer Hundefriseurin auf Anfrage mitgeteilt, dass nach den Regelungen des neuerlichen Lockdowns ab 17.12.2020 auch ihr Hundesalon bis 10.1.2021 zu schließen sei.  

Das Gericht stellte klar, dass die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung bis 7.1.2021 zwar Friseur- und Kosmetikdienstleistungen an Menschen untersagt, weil bei diesen ein Mindestabstand zum Kunden von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Dies gelte aber nicht für an Tieren erbrachte Dienstleistungen. Die Antragstellerin biete als Hundefriseurin Dienst- bzw. Handwerksleistungen an den Tieren an. Der Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden werde nach ihrem substantiierten Vortrag eingehalten. Danach werde der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, wobei sich einzelne Kunden nicht begegneten. Das Gericht verweist darauf, dass während des Lockdowns z. B. auch z.B. Kfz- und Fahrradwerkstätten öffnen dürfen.

Quelle: VG Münster, Beschluss vom 11.1.2021 -     5 L 7/21 (Pressemitteilung vom 13.1.2021)

 

Sachsen-Anhalt

VG Magdeburg: Betrieb eines Hundesalons und Tätigkeit als Hundefriseur bleiben zulässig

Das VG Magdeburg hat entschieden, dass das Betreiben eines Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht verboten sind.

Diese Schließungsverfügung der Verordnung beziehe sich ausschließlich auf körpernahe Dienstleistungen und somit auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Die von der Antragstellerin angebotenen Dienst- bzw. Handwerksleistungen als Hundefriseurin im Bereich der Fellpflege seien von der Schließungsverfügung nicht erfasst. Zwar sind auch Zwar sind auch Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr auszunehmen.
Allerdings konnte die Antragstellerin ihren Betriebsablauf darlegen und das Gericht überzeugen, dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons der Antragstellerin sichergestellt seien.

Quelle: VG Magdeburg, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 B 13/21 MD (Pressemitteilung vom 21.1.2021)


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