Massenentlassungen nicht ohne Betriebsrat
Das war der Fall
Das BAG hat sich in den beiden Verfahren mit der Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen auseinandergesetzt. Im Verfahren mit Az.: 6 AZR 157/22 war seitens des Arbeitgebers keine Anzeige erstattet worden. In dem Verfahren Az.: 6 AZR 152/22 war die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgt.
Das sagt das Gericht
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH, dem das BAG Fragen zu den Verfahren vorgelegt hatte, hat das BAG entschieden, dass die Kündigungen wegen Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam sind.
Entscheidend sei die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 Sa 16/21
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 152/22
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 5 Sa 47/21
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Quelle
Aktenzeichen 6 AZR 157/22
Pressemitteilung des BAG vom 1.4.2026