Beschäftigtendatenschutz

10 Fragen zum Datenschutz im Betriebsratsbüro

19. Februar 2025
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Quelle: © JiSign / Foto Dollar Club

Dem Betriebsrat kommt beim Datenschutz eine Doppelrolle zu. Einerseits hat er die Einhaltung des Datenschutzes durch den Arbeitgeber zu überwachen. Andererseits verarbeitet er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben selbst Mitarbeiterdaten. Was Ihr wissen müsst, verrät Klaus-Dieter Franzen in der »Computer und Arbeit« 2/2025.

Muss der Betriebsrat Datenschutzmaßnahmen ergreifen?

Nach § 79a Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten und umsetzen. Um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, ist es sinnvoll, ein eigenes Datenschutzkonzept zu beschließen und in der Geschäftsordnung des Gremiums zu verankern.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat datenschutzrechtliche Vorgaben zu machen.

Welche Rolle spielt beim Thema Datenschutz die Geschäftsordnung?

Mit der Festlegung in der Geschäftsordnung per Beschluss kann der Betriebsrat Datenschutzregelungen für seine Mitglieder verbindlich festlegen (z. B. keine Versendung von Daten des Betriebsrats an private E-Mail-Adressen oder deren Verarbeitung auf privaten Geräten).

Gleichzeitig ist es ratsam, ein Mitglied des Gremiums als Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz zu benennen und mit der Aufgabe zu betrauen, die Einhaltung der Regelungen zu kontrollieren.

Was kann passieren, wenn ein Betriebsratsmitglied gegen den Datenschutz verstößt?

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber (siehe Frage 1). Für eine etwaige darüber hinausgehende Haftung eines Betriebsratsmitglieds bestehen hohe Anforderungen (DKW-Däubler, Einleitung, Rn. 150), die in der Praxis selten gegeben sein dürften.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen etwa sieht eine bußgeldbewehrte Haftung von Betriebsratsmitgliedern nur dann als möglich an, wenn ein »Mitarbeiterexzess« vorliegt. Ein solcher Fall könnte gegeben sein, wenn z. B. im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erlangte personenbezogene Daten für private Zwecke verwendet werden.

In »Computer und Arbeit« 2/2025 geben wir außerdem Antworten auf die folgenden 7 Fragen:

  • Ist der Betriebsrat für seine Datenverarbeitung verantwortlich?
  • Was gehört in ein Datenschutzkonzept des Betriebsrats?
  • Müssen die Betriebsratsmitglieder Datenschutzschulungen besuchen?
  • Darf der Arbeitgeber den Datenschutz im Betriebsrat kontrollieren?
  • Darf der Betriebsrat betriebliche Datenschutzbeauftragte kontrollieren?
  • Muss der Betriebsrat die Mitarbeitenden im Betrieb über seine Datenverarbeitung informieren oder ihnen auf Verlangen Auskunft darüber erteilen?
  • Wie kann der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber regeln?

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© bund-verlag.de (la)

 

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