Geheimhaltung

10 Fragen zur Vertraulichkeit in der Betriebsratsarbeit

07. Juli 2025
Betriebsratsarbeit
Quelle: pixabay

Mitglieder des Betriebsrats haben bei ihrer Arbeit mit vielen sensiblen Informationen und Daten zu tun. Dabei sind einige Regelungen zum vertraulichen Umgang zu beachten. Dr. Christiane Jansen beantwortet die häufigsten Fragen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2025.

1. Kann der Arbeitgeber einfach bestimmen, was vertraulich zu behandeln ist?

So einfach ist es nicht. Meist berufen sich Arbeitgeber auf die Geheimhaltungspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 79 BetrVG). Doch damit diese wirklich vertraulich zu behandeln sind, müssen sie geheim sein (dürfen also bisher nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein), der Arbeitgeber muss ausdrücklich auf die Geheimhaltung hingewiesen haben (ein allgemeiner Hinweis, ein gesamtes Gespräch oder eine Präsentation sei vertraulich genügt dabei nicht) und der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit haben (z. B. wäre bei einem Bekanntwerden ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen zu befürchten).

2. Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?

Als Betriebsgeheimnisse können die technischen Werte eines Betriebs oder Unternehmens angesehen werden, die sie vom Wettbewerber unterscheiden. Das können z. B. Konstruktionszeichnungen, Produktzusammensetzungen, Rezepturen, Herstellungsprozesse oder Erfindungen sein. Als Geschäftsgeheimnisse gelten kaufmännische Werte, die ein Betrieb oder Unternehmen von einem Wettbewerber abgrenzen. Das können z. B. Preiskalkulationen, Kundenlisten, Rabatte oder nicht öffentlich zugängliche wirtschaftliche Kennziffern sein. In beiden Fällen müssen diese Daten geheim sein, dürfen also weder öffentlich zugänglich noch einem großen Personenkreis bereits bekannt sein.

3. Darf ich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit niemandem sprechen?

Innerhalb des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, einer Bordvertretung oder des Seebetriebsrats sowie den Arbeitnehmervertretungen im Aufsichtsrat, in einer Einigungs- oder Schlichtungsstelle darf offen über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gesprochen werden. Nur so ist eine Zusammenarbeit im Gremium, eine Beratung und ggf. Beschlussfassung möglich. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen jedoch nicht in der Betriebsöffentlichkeit (Belegschaft) oder außerhalb des Betriebs bekannt gegeben werden.

Mehr zur Vertraulichkeit in der Betriebsratsarbeit lest Ihr im Beitrag von Dr. Christiane Jansen in der Juli-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«

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