10 Fragen zur betrieblichen Weihnachtsfeier
1. Müssen Beschäftigte an einer Weihnachtsfeier des Arbeitgebers teilnehmen?
Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Es gibt keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, an einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier teilzunehmen, solange im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist. Der Arbeitgeber kann die Feier auch nicht per Direktionsrecht (§ 106 GewO) zur Pflichtveranstaltung machen.
2. Kann der Arbeitgeber bestimmte Beschäftigte von der Feier ausschließen?
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten gleich behandeln und darf niemanden willkürlich ausschließen. Er darf also nicht bestimmte Personen aufgrund persönlicher Vorlieben oder Abneigungen von der Feier ausladen. Allerdings kann der Arbeitgeber festlegen, dass nur festangestellte Mitarbeitende und nicht etwa Freiberufler teilnehmen dürfen, solange der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird. Eine Ausnahme von dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann es geben, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, bestimmte Personen aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme auszuschließen – z. B. Sanitäter im Bereitschaftsdienst. Auch kann eine Betriebsvereinbarung nähere Regelungen zur Auswahl der Teilnehmenden enthalten.
3. Zählt die Zeit der Feier als Arbeitszeit?
Wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, wird die Teilnahme als normale Arbeitszeit gewertet. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Zeit nachgearbeitet wird, es sei denn, dies wurde in Abstimmung mit dem Betriebsrat ausdrücklich vereinbart. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, gilt sie als Freizeit. In diesem Fall spielen arbeitszeitrechtliche Regelungen wie Ruhezeiten keine Rolle.
4. Kann die Zeit der Weihnachtsfeier als Überstunden angerechnet werden?
Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, wird die Teilnahme als Arbeitszeit gewertet und kann zu Überstunden führen. Wenn die Feier allerdings – wie meistens – außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, handelt es sich um Freizeit. In diesem Fall können keine Überstunden angerechnet werden und es besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Lohn.
In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2024 gibt es außerdem Antworten auf die folgenden 6 Fragen:
5. Kann der Arbeitgeber den Beschäftigten Kosten für die Feier vom Gehalt abziehen?
6. Sind Beschäftigte unfallversichert?
7. Können Beschäftigte für ihr Verhalten abgemahnt oder gekündigt werden?
8. Dürfen auf der Weihnachtsfeier Fotos gemacht und veröffentlicht werden?
9. Was gilt, wenn Beschäftigte krank werden?
10. Dürfen Beschäftigte ihre Partner oder Kinder zur Weihnachtsfeier mitbringen?
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