KI-Verordnung

12 Fragen zu KI-Schulungen

25. Juni 2025
Videokonferenz, ViKo
Quelle: iStock.com, Nikada

Seit dem 2. 2. 2025 sind die ersten Regelungen der Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) anwendbar. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte, die mit KI-Systemen arbeiten, über entsprechende KI-Kompetenzen verfügen. Was das bedeutet, beantwortet Sebastian Baunack im Titelthema der »Computer und Arbeit« 6/2025.

1. Was regelt Art. 4 KI-VO?

Ziel von Art. 4 KI-VO ist die Vermittlung ausreichender Kenntnisse, die für die sinnvolle Nutzung der KI-Systeme erforderlich sind. Zudem müssen die verbotenen Praktiken nach Art. 5 KI-VO bekannt sein, um sich an die Vorgaben halten zu können. Damit sollen der größtmögliche Nutzen aus KI-Systemen gezogen, eine demokratische Kontrolle der Anwendung gewährleistet und die Grundrechte der betroffenen Personen geschützt werden.

2. Seit wann gilt die Pflicht?

Die KI-VO ist am 2. 8. 2024 in Kraft getreten. Hinsichtlich ihrer Anwendung wurde in Art. 113 KI-VO ein zeitlich gestuftes Modell festgelegt. In einem ersten Schritt traten am 2. 2. 2025 – neben den Verboten des Art. 5 KI-VO – Vorschriften im Zusammenhang mit der KI-Kompetenz in Kraft. Die Vorgaben zur KI-Kompetenz sind seit diesem Zeitpunkt einzuhalten, ohne dass es eine besondere Übergangsfrist für Arbeitgeber gibt. Seit diesem Datum haben alle Anbieter und Betreiber (= im arbeitsrechtlichen Bereich die Arbeitgeber) im Anwendungsbereich der KI-VO für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz zu sorgen.

3. Für wen gilt die Pflicht?

Alle Anbieter und Betreiber müssen eine ausreichende KI-Kompetenz sicherstellen. Anbieter sind nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO diejenigen Unternehmen, welche die KI entwickeln oder entwickeln lassen und diese unter eigenem Namen oder einer eigenen Handelsmarke in den Verkehr bringen. Betreiber der KI sind die Unternehmen, die KI-Systeme in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und in eigener Verantwortung nutzen oder in ihre Prozesse integrieren. Sie sind im arbeitsrechtlichen Bereich identisch mit den Arbeitgebern.

Betreiber können aber dann zu Anbietern werden, wenn sie die KI-Systeme selbst entwickeln und anderen Betreibern zur Verfügung stellen. An diese richten sich die nunmehr seit dem 2. 2. 2025 zur Anwendung kommenden Pflichten aus der KI-VO. Ausgenommen sind allerdings nach Art. 2 Abs. 6 KI-VO solche Betreiber, die ausschließlich zu Forschungszwecken mit KI-Systemen arbeiten. Dies könnte für Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitute bedeutsam sein.

In »Computer und Arbeit« 6/2025 lest Ihr außerdem Antworten auf diese weiteren 9 Fragen:

  • 4. Was bedeutet die Pflicht? Welche Maßnahmen sind sinnvoll?
  • 5. Was soll erlernt werden? Was bedeutet KI-Kompetenz?
  • 6. Wer soll geschult werden?
  • 7. Wie können Schulungen im Betrieb vorgenommen werden?
  • 8. Müssen die Schulungen nur einmalig stattfinden oder regelmäßig wiederholt werden?
  • 9. Was ist, wenn sich Arbeitgeber nicht an die Pflicht halten?
  • 10. Müssen Beschäftigte Abschlusstests machen?
  • 11. Wer muss die Schulungen bezahlen?
  • 12. Können die Schulungen von internen Beschäftigten, z. B. der IT-Abteilung durchgeführt werden?

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Außerdem im Titelthema:

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