Kündigung

15 Monate gewartet - Sonderkündigungsschutz verwirkt

06. November 2026
Dollarphotoclub_51363856
Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Eine Arbeitnehmerin machte im Kündigungsschutzprozess geltend, dass sie als Vorfeldinitiatorin einer Betriebsratsgründung Sonderkündigungsschutz genieße und die ordentliche Kündigung deshalb unwirksam sei. In der gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22.01.2025 - 1 Sa 59/24 - gerichteten Revision entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun, dass der Sonderkündigungsschutz verwirkt sei. Die Arbeitnehmerin habe sich nicht rechtzeitig hierauf berufen.

Das war der Fall

Die Arbeitnehmerin war seit fast 30 Jahren bei der Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt, bei letzterem war sie Betriebsratsmitglied. Mit einem Grad der Behinderung von 30 wurde die Arbeitnehmerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Im Jahr 2021 wurde sie zweimal abgemahnt; im Mai 2022 ersuchte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen Kündigung und lud die Arbeitnehmerin zum Personalgespräch.

In der folgenden Zeit informierte sich die Arbeitnehmerin bei ihrem späteren Prozessbevollmächtigten über die Voraussetzungen einer Betriebsratswahl und den für den Zeitraum der Vorbereitungshandlungen bestehenden Sonderkündigungsschutz.

Die Arbeitnehmerin gab eine am 01.09.2022 notariell beglaubigte Absichtserklärung über die geplante Gründung eines Betriebsrats ab und setzte eine Kollegin über ihr Vorhaben in Kenntnis, mit dem Kollegium über eine baldige Betriebsratswahl zu sprechen.

Nach der Zustimmung des Integrationsamtes kündigte die Arbeitgeberin am 30.09.2022 das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2023. Die notariell beglaubigte Absichtserklärung der Arbeitnehmerin war ihr zum Kündigungszeitpunkt nicht bekannt. Im Kündigungsschutzprozess berief sich die Arbeitnehmerin auf verschiedene Unwirksamkeitsgründe, u.a. vorsorglich auf § 15 KSchG. Im Januar 2024 – 15 Monate nach Erhalt des Kündigungsschreibens – machte sie geltend, dass ihr als Vorfeldinitiatorin einer Betriebsratsgründung der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG zustehe und die ordentliche Kündigung deshalb unwirksam sei.

Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass sich die Arbeitnehmerin auf diesen Sonderkündigungsschutz nicht berufen könne. So seien die behaupteten Vorbereitungshandlungen nie abgeschlossen worden und ein ernsthafter Wille zur

Betriebsratsgründung nicht erkennbar. Außerdem habe die Arbeitnehmerin sich nicht rechtzeitig auf diesen Unwirksamkeitsgrund berufen, so dass dieser verwirkt sei.


Das sagt das Gericht

Das BAG wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Die ordentliche Kündigung sei wirksam gewesen, da die Arbeitnehmerin den Sonderkündigungsschutz verwirkt habe.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Arbeitnehmerin Vorfeldinitiatorin einer Betriebsratsgründung im Sinne des § 15 Abs. 3b KSchG gewesen sei. Ausreichend sei, dass die Arbeitnehmerin die beglaubigte Absichtserklärung abgegeben habe, sich nach den Voraussetzungen einer Betriebsratswahl erkundigte und eine Kollegin informierte. Nach dem Willen des Gesetzgebers, sei der Begriff der Vorbereitungshandlung nämlich weit zu verstehen, es genüge jedes zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl geeignete Verhalten, welches auch für Dritte erkennbar sei. Auf einen Erfolg der Handlungen komme es nicht an.

Das BAG ließ offen, ob der Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne – sie also angesichts der drohenden Kündigung keine ernsthafte Absicht zur Gründung eines Betriebsrats hatte, sondern nur den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG erlangen wollte.

Jedenfalls habe sich die Arbeitnehmerin zu spät auf den Sonderkündigungsschutz berufen und ihn somit verwirkt (§ 242 BGB). Da die Arbeitgeberin bei der Kündigung keine Kenntnis über die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG hatte, hätte die Arbeitnehmerin sich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung hierauf berufen oder die Arbeitgeberin über die öffentlich beglaubigte Absichtserklärung sowie die unternommene Vorbereitungshandlung in Kenntnis setzen müssen.

Das Kündigungsschutzrecht sei auf die schnelle Schaffung von Klarheit über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses angelegt, dies gelte ebenfalls für § 15 Abs. 3b KSchG, auch wenn dort keine Frist zur Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes geregelt sei.

Die bereits im Oktober 2022 innerhalb der dreiwöchigen Frist vorsorglich erhobene Rüge des § 15 KSchG reichte für das BAG nicht aus, um die Folgen der Verwirkung abzuwenden. Für die Arbeitgeberin habe sich hieraus nicht eindeutig ergeben, welcher Unwirksamkeitsgrund des § 15 KSchG geltend gemacht werde. Aus ihrer Sicht sei es möglich gewesen, dass sich die Arbeitnehmerin auf einen anderen Unwirksamkeitsgrund habe berufen wollen – z.B. auf einen Kündigungsschutz als ehemaliges Betriebsratsmitglied des Rechtsvorgängers der Arbeitgeberin.

Sonstige Gründe, welche zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnten, bestanden nicht.

© bund-verlag.de (ar)

Quelle

BAG (30.07.2026)
Aktenzeichen 2 AZR 70/25
Mitbestimmungskompass 2026-2027. Jetzt durchstarten - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Dollarphotoclub_62420717_160503
Massenentlassung - Aktuelles

Betriebsrat muss vorher beteiligt werden

Eingliederung, BEM
BEM - Aus den Fachzeitschriften

Wieder reinkommen

Dollarphotoclub_96842372 Jugend Ausbildung Praktikum Ferienjob Junge Azubi
DGB-Jugend - Aus den Fachzeitschriften

Im Fachkräftemangel schwächelt die Ausbildung

Handy
Bring Your Own Device - Aus den Fachzeitschriften

Wenn private Geräte zum Arbeitsmittel werden