Generationswechsel

So gelingt die Übergabe

26. November 2015

Ein Drittel der heute amtierenden Betriebsräte tritt bei der nächsten Wahl nicht mehr an. Höchste Zeit also, die geeignete Nachfolge zu planen. In der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 12/2015 beschreibt Dr. Melanie Frerichs anhand eines spannenden Projekts des Gesamtbetriebsrats der Evonik Industries AG, wie das funktionieren kann.

Nachfolgeplanung ist ein Thema, das »eine Menge Mut und Vertrauen erfordert, weil nicht jeder gerne darüber spricht, dass er eines Tages abtreten muss«. Das sagt Ralf Herrmann, Gesamtbetriebsrats-Vorsitzender der Evonik Industries AG. Die aktive und vorausschauende Nachwuchsförderung ist daher auch eher unbekanntes Terrain für die meisten Betriebsratsgremien.

Abfrage im Gremium

Die Interessenvertreter von Evonik Industries AG wollten es anders machen. Ihnen wurde bei einer Abfrage im eigenen Gremium klar, dass ein erheblicher Teil der amtierenden Betriebsratsmitglieder im Jahr 2018 nicht mehr dabei sein wird. So starteten sie das Projekt »GBR 2020« im Rahmen einer Klausursitzung im Jahr 2013, das seitdem vom Gesamtbetriebsausschuss (GBA) und einer externen Moderation koordiniert wird.

Strategie gefragt

Das Projekt »GBR 2020« zeigt, wie der Betriebsrat die Nachfolgeplanung im Unternehmen strategisch angeht. Zunächst wurde mittels eines Tarifvertrags ein Gesamtbetriebsrat für alle 23 Standorte gegründet. Er beschreibt und regelt die Bildung eines rechtsträgerübergreifenden Gesamtbetriebsrats bei der Evonik Industries AG.

Geplant sind außerdem Beratungen und regelmäßige Berichterstattungen zum Stand der Nachfolgeplanung. Und der GBR hat Anforderungen an seine Nachfolger formuliert. Wie die lauten und wie das Projekt im Detail abläuft, schildert Autorin Melanie Frerichs im Beitrag »So gelingt die Übergabe« in der AiB 12/15 ab S. 10.

  • Leseprobe: Den kompletten Beitrag »So gelingt die Übergabe« lesen Sie hier kostenfrei und in voller Länge .


Ihr gutes Recht
: Laut Beschluss des BAG vom 19.3.2014 ist die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) trotz Internetzugang für die Betriebsratsarbeit erforderlich (Az: 7 ABN 91/13).

© bund-verlag.de (CS)

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