Mitbestimmung

Maßnahmen gegen Rechtsverstöße

05. Februar 2016

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ignorieren. Das Gesetz gibt dem Betriebsrat mehrere Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Auch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber können helfen, Streitigkeiten zu vermeiden. Wie das geht, beschreibt Ewald Bartl in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB).

Zwei Fallkonstellationen sind typisch, wenn der Betriebsrat damit konfrontiert ist, dass Maßnahmen des Arbeitgebers sich erledigt haben, bevor er seine Rechte wirksam durchsetzen kann. Zum einen betrifft es Fälle der sozialen Mitbestimmung, beispielsweise wenn kurzfristig Mehrarbeit geleistet oder eine kurzfristige Änderung des Schichtplans vorgenommen wird, ohne dass zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wurde.

Keine Zustimmung zur Leiharbeit

Zum anderen betrifft es Fälle im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen, in denen der Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitskräften verweigert hat, weil diese auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, aber der Einsatz nur wenige Tage oder Monate erfolgt.

Ansprüche auf Unterlassung

Verletzt der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, den er bei Gericht durchsetzen kann. Das kommt dann in Frage, wenn der Arbeitgeber sich grobe Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG leistet. Ein solcher Verstoß kann die wiederholte Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Anordnung oder Duldung von Überstunden sein.

Wenn´s schnell gehen muss

Der Betriebsrat kann seine Unterlassungsansprüche mit der sogenannten einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht sichern lassen. Voraussetzung ist die Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne schnelle Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Was der Betriebsrat dafür dem Gericht vortragen muss und welche weiteren Möglichkeiten es gibt, schildert AiB-Autor Ewald Bartl in der AiB 1/16, ab S. 54 . 

© bund-verlag.de (CS)

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