Arbeits- und Gesundheitsschutz

5 Fragen für das Ende der Corona-Regeln

18. März 2022
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Das Ende der Corona-Regeln am 20.3.22 hat Folgen für die Arbeitswelt. Ab sofort müssen die Arbeitgeber vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen nötig sind. Was heißt das für Maskenpflicht und Homeoffice? Und was wird aus der 3-G-Regelung? Wir beantworten 5 Fragen.

1. Was gilt für Homeoffice?

Die Corona-Regeln laufen am 19.3. aus, damit auch die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn dies nur möglich ist. Es gibt also ab sofort keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Homeoffice mehr. Arbeitgeber können daher im Prinzip ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ins Büro zurückbeordern.

Allerdings gilt dies nicht, wenn es bereits eine Dienstvereinbarung zum Homeoffice gibt. Dann könnte aus dieser Dienstvereinbarung ein Rechtsanspruch auf Homeoffice erwachsen – in dem in der Vereinbarung geregelten Umfang. Viele Dienststellen haben in der Pandemie mit den Personalräten entsprechende Regelungen aufgesetzt, die auch länger als nur bis zum 20.3. Gültigkeit haben. Sollten derlei Regelungen noch nicht bestehen, so wäre es jetzt an der Zeit, diese anzuregen.

2. Gilt noch die Maskenpflicht?

Auch hier ändert sich grundlegendes. Bislang galt die strikte Maskenpflicht in der Arbeitsstätte aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Ab sofort gilt diese Regelung nicht mehr. Allerdings können und müssen ab sofort die Arbeitgeber vor Ort entscheiden, ob sie eine Maskenpflicht zum Schutz ihrer Beschäftigten aufrechterhalten wollen. Dazu müssen die Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Es kann sogar geboten sein, dass der Arbeitgeber für bestimmte Beschäftigte das Tragen einer Maske anordnet, zum Beispiel bei engen räumlichen Verhältnissen oder mit vielen Kontakten nach außen (etwa Bürger, Patienten). Das Anordnen der Maskenpflicht muss mit dem Personalrat abgestimmt sein, denn er hat hier ein Mitbestimmungsrecht (§ 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG).

3. Darf die Dienststellenleitung weiterhin Impfnachweise verlangen?

Die bis 19.3.22 geltende Gesetzesgrundlage für eine 3-G-Kontrolle ist nun weggefallen. Damit ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, nach dem Impf- oder Testnachweis zu fragen. Auch wenn der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass weiterhin umfassende Schutzmaßnahmen für die Dienststelle notwendig sind, darf er weder nach dem Impf- oder Genesenenstatus noch nach einem Testnachweis aus datenschutzrechtlichen Gründen fragen.

Anders ist es nur in Betrieben und Einrichtungen der Pflege und Gesundheit, für deren Beschäftigte ab dem 15. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19 gilt (§ 20a IfSG). Dort mussten die Bestandsbeschäftigten bereits bis 15. März einen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, oder ein Attest zur Impfunverträglichkeit. Bei Neueinstellungen ab bzw. nach dem 16. März ist dieser Nachweis Einstellungsvoraussetzung (Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beschlossen, 10.12.2021).

4. Muss ich in Quarantäne arbeiten?

Nur wer ein ärztliches Attest vorbringt, ist von der Arbeit befreit.

Und ein solches Attest bekommt nur, wer wirklich krank ist. Eine behördliche Quarantäne (wegen einer Corona-Infektion) hindert Beschäftigte grundsätzlich erst einmal nicht daran, zu arbeiten, wenn sie ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen können. Anderes gilt für Berufe, für die Homeoffice nicht in Betracht kommt: So können Krankenschwestern und Ärztinnen, Polizisten und Pfleger können ihre Arbeit nicht von zu Hause aus erledigen.

5. Was passiert nun mit den Impfnachweisen, die dem Arbeitgeber vorliegen?

Wo seit 15. März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, muss der Arbeitgeber die Nachweise weiterhin speichern und aufbewahren.

Für andere Dienststellen gilt: Die vorliegenden Impfnachweise sind zu löschen, denn die 3-G-Regelung gilt nicht mehr. Personalräte sollten die Dienstherrn darauf hinweisen. Arbeitgeber und Dienstherrn waren nach dem Infektionsschutzgesetz befristet berechtigt, personenbezogene Daten zum Impf- und Teststatus der Beschäftigten zu erheben und zu verarbeiten. Diese Erlaubnis endete am 19.3.2022 (§ 28b Abs. 7 IfSG). Die Daten muss der Arbeitgeber oder Dienstherr dem Gesetz nach »spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung« löschen (§ 28b Abs. 3 Satz 10 IfSG).

© bund-verlag.de (fro/ck)

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