Energiesparverordnung

5 Fragen zum Energiesparen

13. Dezember 2022
Thermometer

Die »Energiesparverordnung« ist ein heißes Eisen. Sie hält die staatlichen Verwaltungen dazu an, durch verschiedene Maßnahmen Energie einzusparen – etwa durch Absenken der Raumtemperatur in Büros. Dazu haben uns einige Fragen aus der Praxis erreicht. Prof. Dr. Sérgio Fernandes Fortunato beantwortet sie in Ausgabe 12/2022 von »Der Personalrat«.

Mit der »Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)« versucht die Bundesregierung eine Energieeinsparung verstärkt durch Maßnahmen der öffentlichen Hand zu erreichen. Im Rahmen ihrer Mitbestimmung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist es auch an den Personalräten, sich an dieser Stelle einzubringen und auf die konkrete Umsetzung vor Ort im Sinne der Beschäftigten einzuwirken.

1. Welche Energiesparmaßnahmen sind für die Verwaltungen vorgesehen?

Im Kern kommen auf die öffentlichen Verwaltungen vier Aufgaben zu, durch die die Energieeffizienz gesteigert bzw. das bestehende Einsparpotential ausgeschöpft werden soll. Dies sind:

  • das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen (§ 5 EnSikuMaV),
  • die Einführung von Höchstwerten für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen (§ 6),
  • die Ausschaltung von Trinkwassererwärmungsanlagen für das Händewaschen (§ 7),
  • das Verbot der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen (§ 8).

Anders als in der Privatwirtschaft werden die bisherigen Anforderungen an Raumtemperaturen in Arbeitsräumen der öffentlichen Verwaltung vorübergehend in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und der Körperhaltung um je ein Grad Celsius herabgesetzt (vgl. Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Tabelle 1) und zugleich als Höchstwerte definiert. Lediglich der Mindestwert für körperlich schwere Arbeiten wird nicht herabgesetzt. …

Ausnahmen von diesen Vorgaben sind vorgesehen für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten sowie weitere Einrichtungen, bei denen höhere Temperaturen oder die Warmwasseraufbereitung erforderlich sind. In diesen Fällen bleibt es bei den allgemeinen Regeln.

2. Geht die EnSikuMaV den Regelungen in ArbSchG und ArbStättV vor?

Ja! Auch wenn sich die EnSikuMaV auf das Energiesicherungsgesetz stützt und damit öffentlich-rechtliches Umweltrecht im engeren Sinne ist, stellt sie vorübergehend bis Februar 2023 eine spezialgesetzliche Regelung zum Arbeitsschutz in öffentlichen Verwaltungen dar. Die §§ 5-7 konkretisieren insofern die allgemeinen Vorgaben in Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinsichtlich Raumtemperatur und Warmwasserversorgung. Andere Bereiche hingegen bleiben von der EnSiKuMaV unberührt. Besondere Bedeutung haben dabei die Vorgaben zum richtigen Lüftungsverhalten in Arbeitsräumen (Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6), um einen ausreichenden Luftaustausch zwischen Innenraum und Außenbereich zu schaffen.

3. Ist im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

4. Was ist bei Arbeitsplätzen außerhalb von Büros zu beachten?

5. Gelten dieselben Regeln auch für die Privatwirtschaft?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Prof. Dr. Sérgio Fernandes Fortunato finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 12/2022.

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