Gratifikationen

7 Fragen zu Sonderzahlungen

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Quelle: Pixabay.com | Bild von Alexa

Sonderzahlungen sind bei Beschäftigten gern gesehen. Doch was ist, wenn das fest eingeplante Weihnachts- oder Urlaubsgeld plötzlich gestrichen werden? Gibt es einen Anspruch auf Zahlung? Wir beantworten Euch in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2023 die wichtigsten Fragen.

1. Welche Sonderzahlungen gibt es?

Eine Sonderzahlung ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen gewähren, z. B. als zusätzliche Anerkennung für die erbrachte Leistung oder um die Betriebstreue der Beschäftigten zu honorieren. Es gibt viele verschiedene Formen von Sonderzahlungen, z. B. Prämien, Provisionen, 13. Monatsgehalt, Zuschläge für Überstunden und Nachtarbeit und die wohl bekanntesten Sonderzahlungen das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

2. Woraus kann sich ein Anspruch auf Sonderzahlungen ergeben?

Ein Anspruch kann sich aus einem geltenden Tarifvertrag ergeben. Findet der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, muss der Arbeitgeber die Sonderzahlung auch auszahlen. Gilt der Tarifvertrag nicht oder enthält er keine Regelung zu Sonderzahlungen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Gratifikation im Arbeitsvertrag anzubieten. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Sonderzahlung gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann das aber natürlich freiwillig tun, das geht sogar ohne Regelung im Arbeitsvertrag.

Zahlt der Arbeitgeber eine Sonderzahlung in gleicher Höhe über mehrere Jahre hinweg, entsteht für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Rechtsanspruch auf diese Sonderzahlung. Das nennt man »betriebliche Übung«. Der Arbeitgeber kann dann nicht mehr ohne weiteres entscheiden, die Sonderzahlung doch nicht mehr gewähren zu wollen. Das geht dann nur mit dem Einverständnis der Beschäftigten oder mithilfe einer Änderungskündigung. (Zum Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt siehe Frage 5).

3. Kann die Höhe einer Sonderzahlung nach Beschäftigten variieren?

Grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber muss bei der Gewährung von Sonderzahlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das bedeutet, er kann einem Beschäftigten oder einer Beschäftigungsgruppe nicht einfach so weniger oder mehr zahlen. Das geht nur, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung hat. Das hängt davon ab, was der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung bezwecken will. Soll die Sonderzahlung die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zusätzlich vergüten (Sonderzahlung mit Entgeltcharakter), erhalten Beschäftigte in Teilzeit diese nur anteilig. Auch Beschäftigte in Elternzeit bekommen die Gratifikation dann nur für die Monate, in denen sie gearbeitet haben.

Will der Arbeitgeber aber mit der Zahlung die Betriebstreue honorieren, ist eine Kürzung nicht möglich. Denn diese besteht auch in der Zeit, in der nicht gearbeitet wird. Die volle Höhe bekommen Teilzeitmitarbeiter:innen und Mitarbeitende in Elternzeit auch dann, wenn der Arbeitgeber beide Zwecke verfolgt (Sonderzahlung mit Mischcharakter).

Arbeitgeber können außerdem in den Arbeitsvertrag eine so genannte Stichtagsregelung aufnehmen. Beschäftigte müssen dann zu diesem bestimmten Tag noch im Arbeitsverhältnis stehen, sonst bekommen sie die Zahlung nicht. Wirksam ist das aber nur, wenn der Arbeitgeber mit der Gratifikation die Betriebstreue belohnen will. Soll die Gratifikation auch die Arbeitsleistung honorieren, erhalten Beschäftigte die Zahlung anteilig entsprechend ihrer Beschäftigungsmonate.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2023 lest Ihr außerdem Antworten auf die folgenden Fragen:

4. Zählen Sonderzahlungen beim Mindestlohn mit?

5. Welche Bedeutung haben Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte?

6. Gibt es Situationen, bei denen die Sonderzahlung zurückgezahlt werden muss?

7. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Sonderzahlungen?

Den vollständigen Beitrag von Clara Seckert können Abonennt:innen hier lesen.

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