7 Tipps für eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung
Bei einer Betriebsvereinbarung ist Folgendes zu beachten:
1. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist die Abwehr von Persönlichkeitsrechtsgefährdungen, die von technischen Einrichtungen ausgehen. Das Mitbestimmungsrecht greift, sobald nicht ausschließlich technische Vorgänge gefilmt werden, und es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass auch Mitarbeiter vom Bildausschnitt erfasst und damit deren Verhalten oder Leistung überwacht werden können.
2. Anlass zur Videoüberwachung
Der Arbeitgeber ist nach DSGVO berechtigt, den Betrieb durch den Einsatz von Videoüberwachung vor unberechtigtem Betreten, Sachbeschädigung, Vandalismus und Diebstahl sowohl präventiv als auch repressiv zu schützen. Dies ermöglicht ihm eine entsprechende Strafverfolgung und gewährleistet die Wahrnehmung seines Hausrechts.
3. Grundsätze der Videoüberwachung – Rechtsgrundlage
Zur Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in der Betriebsvereinbarung klarzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Videoüberwachung nicht erlauben oder erleichtern, sondern nur sinnvoll ausgestalten will. Als Rechtsgrundlage muss deswegen allein auf die Regelungen des § 26 BDSG und der DSGVO verwiesen werden.
4. Umfang der Videoüberwachung dokumentieren
5. Videoeinsatz im Verdachtsfall
6. Herausgabe an Dritte und Beweisverwertung
7. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sichern
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Den vollständigen Beitrag von Daniel Wall und Ina Weimer lest Ihr in »Computer und Arbeit« 5/2023. Abonnent:innen finden den vollständigen Beitrag hier in ihrer Online-Datenbank.
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