AGG-Beschwerdestelle: Diskriminierung den Kampf ansagen
Diskriminierung am Arbeitsplatz ist ein Thema, das trotz gesetzlicher Regelungen nach wie vor aktuell ist. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildet seit 2006 den rechtlichen Rahmen, um Benachteiligungen aus Gründen wie Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität entgegenzuwirken.Was ist der Zweck einer AGG-Beschwerdestelle und welche Aufgaben übernimmt sie?
AGG-Beschwerdestellen verhindern die organisierte Verantwortungslosigkeit: Hier kann sich offiziell beschwert und die Handlungspflicht der Arbeitgeber*innen aktiviert werden. Zu den zentralen Aufgaben gehört, zu informieren, Beschwerden entgegenzunehmen und die nötigen Folgemaßnahmen einzuleiten. Das können Nachforschungen zu einem Diskriminierungsfall sein, das Entwickeln von Maßnahmen gegen diskriminierende Kolleg*innen aber auch die fallunabhängige Entwicklung von Prävention und Strukturverbesserungen.
Die AGG-Beschwerdestelle dient so als Frühwarnsystem: Arbeitgeber*innen sollen über Missstände informiert werden können, um Diskriminierungen zu verhindern bevor sie entstehen.
Wie wird eine AGG-Beschwerdestelle in einem Unternehmen eingerichtet und wer ist dafür verantwortlich?
Die AGG-Beschwerdestelle ist ein gesetzlicher – vom Betriebsrat überwachbarer, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Mindeststandard für die Unternehmensstruktur. Sie soll Diskriminierung und Gewalt abbauen und menschengerechtes Arbeiten ermöglichen. Die Initiative muss vom Unternehmen kommen – egal, ob die Stelle beim Arbeits- und Gesundheitsschutz, in der Diversity- oder Personalabteilung oder bei einer eigenen Stabstelle eingerichtet wird. Wie das Beschwerdeverfahren ausgestaltet wird, obliegt dann der Mitbestimmung durch Betriebs- und Personalräte.
Welche Arten von Diskriminierung können bei der AGG-Beschwerdestelle gemeldet werden?
Viele denken bei Diskriminierung an schwere Konfliktsituationen mit offener Konfrontation. Oder bei sexueller Belästigung nur an körperliche Übergriffe. Klar gehören aggressive direkte Angriffe in Wort und Tat dazu, Diskriminierung am Arbeitsplatz wird aber noch viel weiter verstanden. Bei der Beschwerdestelle können alle Formen von Diskriminierung gemeldet werden. § 3 AGG nennt die unmittelbare, direkte Diskriminierung – z. B. durch einen direkt an eine Person gerichteten rassistischen Spruch – und die mittelbare, indirekte Diskriminierung, bei der scheinbar neutrale Regelungen zu besonderen Belastungen für Einzelgruppen führen, wie ein Verbot aus Gründen der Arbeitssicherheit, irgendeine Form der Kopfbedeckung zu tragen. Dazu kommen die Form der Belästigung – einem Verhalten, das oft als Mobbing bezeichnet wird – und die sexuelle Belästigung. Gemeldet werden können aber auch bauliche Mängel, Mängel in der Betriebsorganisation, die das Potenzial haben, zu Diskriminierungen zu führen oder Schmierereien mit diskriminierendem Inhalt, ohne die Täter*innen zu kennen. Entscheidend: Die Benachteiligung muss in einem Zusammenhang stehen mit einer der Diskriminierungskategorien in § 1 AGG wie Geschlecht, Rassismus, Behinderung oder Alter.
Warum ist es wichtig, Fälle von Rassismus im Unternehmen zu melden?
Rassismus – das sind doch Nazis auf der Straße. So ist oft die Wahrnehmung. Dabei findet Rassismus in vielen Formen statt. Die Meldung von betrieblichen Fällen hilft, das Rassismus-Problem in seiner Breite sichtbar zu machen. Je mehr Fälle gemeldet werden, desto mehr wächst die Sensibilität und der Mut. #metoo hat gezeigt: Wenn viele sich wehren, sinken die persönlichen Hürden und diskriminierendes Verhalten wird nicht länger hingenommen. Deshalb braucht es positive Vorbilder und ein Gefühl, mit einer Beschwerde nicht alleine dazustehen. Außerdem ist es auch für die Unternehmen viel leichter, »gerichtsfest« gegen Wiederholungstäter*innen vorzugehen. Je öfter sich beschwert wird, desto einfacher werden Gegenmaßnahmen.
Viele weitere Fragen und Antworten im Interview mit Friederike Boll, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2025 ab Seite 34, zum Beispiel:
- Wie läuft das Verfahren vor der AGG-Beschwerdestelle ab?
- Welche Maßnahmen können Arbeitgeber ergreifen, wenn eine Diskriminierung festgestellt wird?
- Wie kann die AGG-Beschwerdestelle dazu beitragen, ein respektvolles und inklusives Arbeitsumfeld zu schaffen?
- Welche positiven Auswirkungen hat die Meldung von rassistischen Vorfällen auf das gesamte Unternehmen?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Verhinderung von rassistischer Diskriminierung
Hier geht's zum Interview aus der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2025 ab Seite 34.
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