Alleingang des Betriebsratsvorsitzes: Vertretung ohne Beschluss
Das Betriebsratsgremium handelt immer in seiner Gesamtheit und trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen (§ 33 BetrVG). Diese werden in einer turnusmäßigen oder außerordentlich anberaumten Betriebsratssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung gefasst. Die von den Betriebsratsvorsitzenden vorbereiteten und geleiteten Betriebsratssitzungen sind der Ort, an dem sich jedes Betriebsratsmitglied über die zur Entscheidung anstehenden Themen informieren, beraten und seine Meinung bilden kann, bevor es zur Abstimmung über das gemeinsame Vorgehen (Beschlussfassung) kommt.
Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden
Wurde ein solcher Beschluss ordnungsgemäß gefasst, ist es die Aufgabe der Vorsitzenden eines Gremiums, diesen Beschluss nach außen bekannt zu geben, zu vertreten und die Umsetzung des Betriebsratswillens zu betreiben (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Dabei hat die Person im Betriebsratsvorsitz natürlich in der Betriebsratssitzung ein Stimmrecht und kann sich aktiv in den Meinungsbildungsprozess des Gremiums einbringen.
Daraus ergibt sich, dass der Vorsitz ohne Beschluss des Gremiums grundsätzlich keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen darf, die nach außen wirksam werden, Auswirkungen auf die Belegschaft haben oder dem Arbeitgeber gegenüber eine Entscheidung des Gremiums vorwegnehmen.
Den vollständigen Beitrag lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 9/2024. Darin erfahrt Ihr mehr zu:
- Bedeutung von Betriebsratsbeschlüssen
- Heilung eines Betriebsratsbeschlusses
- Handeln ohne wirksamen Beschluss
- Handeln mit »Anscheinsvollmacht«
- Haftung der Betriebsratsvorsitzenden
Außerdem gibt es eine Checkliste zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung und eine Checkliste zur Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzes.
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