Aufsichtsrat

BAG: Allgemeine Briefwahl der Arbeitnehmervertreter ist unwirksam

23. September 2024 Aufsichtsrat, Aufsichtsratswahl
Wahl
Quelle: pixabay

Der Wahl­vor­stand kann nicht be­schlie­ßen, dass alle Beschäftigten des Konzerns ihre Ver­tre­ter im Auf­sichts­rat per Brief­wahl wählen kön­nen. Das geht auch dann nicht, wenn der Wahlvorstand zusätzlich eine Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe im Be­trieb schafft - so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Im Mai 2021 sollten in einem Luftfrachtkonzern mit mehr als 3.500 Beschäftigten sechs Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat gewählt werden. Der dafür bestellte Wahlvorstand eines Luftfrachtkonzern entschied im Februar 2021 während der Corona-Pandemie, allen wahlberechtigten Beschäftigten die Unterlagen für die Abstimmung über ihre Vertreter im Aufsichtsrat nach Hause zu schicken. 

Dies wurde damit begründet, dass unter den Pandemie-Bedingungen noch nicht absehbar sei, wer in der Abstimmungswoche im Mai 2021 krank sein werde, Angst vor Ansteckung haben könnte oder sich in Heim- oder Kurzarbeit bzw. einem auswärtigen Einsatz befinde. Parallel wurde über den Abstimmungszeitraum 3. bis 10. Mai 2021 auch eine Stimmabgabe im Betrieb angeboten.

Gleichzeitig gab der Wahlvorstand bekannt, auch wer die Unterlagen ausgefüllt und zurückgeschickt hatte, könne es sich noch anders überlegen und trotzdem vor Ort votieren – diese Stimmabgabe sollte dann Vorrang haben. Die Wahl wurde vom 3. bis 10. Mai 2021 durchgeführt; 85 % der Wähler gaben ihre Stimme im Wege der Briefwahl ab. Das Wahlergebnis mit den Namen der gewählten Arbeitnehmervertreter wurde am 12. Mai 2021 bekanntgegebenen und am 21. Mai 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Gegen das Ergebnis klagten drei wahlberechtigte Arbeitnehmer sowie eine Gewerkschaft, deren Kandidat nicht gewählt worden war. Das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht erklärten die Wahl für unwirksam.

Das sagt das BAG

Auch das BAG erklärte die gesamte Wahl für unwirksam. Wann bei einer Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat die Briefwahl zulässig ist, richtet sich nach § 49 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG). Das BAG sah keinen der in der Verordnung genannten Fälle der Briefwahl als erfüllt an. 

Der Normalfall der Aufsichtsratswahl ist, ähnlich wie bei der Betriebsratswahl, immer noch die sogenannte Präsenzwahl. Nur wenn ein Wahlberechtigter von sich aus wegen Abwesenheit im Betrieb die Übersendung von Briefwahlunterlagen verlangt, hat er nach § 49 I 1 der 3. WOMitbestG einen Anspruch hierauf, so das BAG. Dies hätten aber nicht alle jene 85 Prozent der Wähler verlangt, die auf dem Postweg abgestimmt hätten. Der Wahlvorstand habe die Unterlagen vielmehr unaufgefordert an alle Wahlberechtigten versandt.

Keine Ausnahme wegen Corona

Auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Stimmabgabe nach § 49 Absatz der 3. WOMitbestG lagen dem Richterspruch zufolge ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift erhalten jene Wahlberechtigte ohne eigenes Zutun die Wahlzettel und Umschläge zugeschickt, von denen der Wahlvorstand weiß, "dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte)", wie es in der Entscheidung heißt. 

Doch so sei es hier nicht gewesen: "Der Betriebswahlvorstand wusste lediglich nicht, welche Wahlberechtigten sich am Wahltag bzw. an den Wahltagen in Kurzarbeit oder im Homeoffice befinden." Diesen zwingenden Vorgaben der Wahlordnung habe auch die besondere Situation der Pandemielage nicht entgegengestanden. Und davon könne ein Wahlvorstand trotz seines Ermessensspielraums in manchen Fragen nicht abweichen.

Auch der dritte Ausnahmefall nach § 49 III der 3. WOMitbestG war nach Auffassung des BAG nicht erfüllt: Zwar könne der Betriebswahlvorstand eine schriftliche Stimmabgabe beschließen:

- für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind
- für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Abs. 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht. 

Doch beide Ausnahmen waren hier nicht erfüllt, so das BAG. Vielmehr habe der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe neben der persönlichen für den gesamten Wahlbetrieb als Option eröffnet. Daher befand der BAG-Senat, es sei nicht auszuschließen, dass ohne den Rechtsverstoß das Ergebnis anders ausgefallen wäre.

© bund-verlag.de (ck)

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