Gesetzliche Teilrente

Anspruch auf Betriebsrente kann verloren gehen

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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Seit einer Gesetzesänderung ist es für Arbeitnehmer ab 63 attraktiver, Teilzeitarbeit und gesetzliche Teilrente miteinander zu kombinieren. Die Einkommenseinbußen gegenüber dem früheren Vollzeitjob halten sich in Grenzen. Warum Sie dennoch aufpassen müssen, wenn Sie neben der gesetzlichen Teilrente Anspruch auf eine Betriebsrente haben, erfahren Sie in der »Sozialen Sicherheit« 5/2018.

 In § 6 des Betriebsrentengesetzes ist geregelt, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden können, »wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung […] auf einen Teilbetrag beschränkt wird«. Gleiches gilt beim Wegfall der gesetzlichen Altersrente wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes.

Die Regelungen bei den über 1.200 Trägern der betrieblichen Altersversorgung sind allerdings höchst unterschiedlich. So kann in einer Satzung oder Versorgungsordnung geregelt sein, dass die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt gewährt wird, an dem die gesetzliche Rente als Vollrente – und nicht als Teilrente – gezahlt wird. Es kann aber auch geregelt sein, dass die Betriebsrente erst ab dem regulären Rentenalter oder ab 65 Jahren gewährt wird.

Das gilt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Rente gewährt, wird in § 33 der aktuellen Satzung erklärt, wann die Rente beginnt: »Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.« Das heißt: Wer die gesetzliche Rente nicht als Vollrente erhält, bekommt erst gar keine zusätzliche VBL-Rente.

Auch etliche private Versorgungsträger haben ähnliche Regelungen. So heißt es etwa in den Antworten zu den »Frequently Asked Questions« (FAQ) des Chemiepensionsfonds: »Eine vorgezogene Altersleistung wird gewährt, wenn und solange eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.«

Was ist eine Vollrente?

Unter einer »Vollrente« wird eine 100-Prozent-Rente verstanden. Das hat nichts mit Rentenabschlägen zu tun. Es geht dabei nur darum, dass die Rente nicht nur in Teilen – also als Teilrente – in Anspruch genommen wird.

Unter welchen Voraussetzungen es eine gesetzliche Teilrente gibt, wie dabei Hinzuverdienst angerechnet wird und was diejenigen tun sollten, die beim Bezug einer Teilrente den Verlust ihrer Betriebsrente befürchten, erklärt Rolf Winkel in der Ausgabe 5/2018 der Zeitschrift »Soziale Sicherheit«.

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© bund-verlag.de (HN)

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