Anspruch auf Fahrradanhänger (»Reha-Karre«) zu Inklusionszwecken
Darum geht es
Die 36-jährige Klägerin leidet an einer Form der Querschnittslähmung (spastische Tetraparese und Tetraplegie). Um an Fahrradausflügen mit ihrer Familie, ihren Assistenten und Freunden teilnehmen zu können, beantragte sie Landschaftsverband Rheinland auf Bewilligung eines behindertengerechten Fahrrad-Anhängers, auch als "Reha-Karre" bezeichnet.
Aufgrund ihrer Gehbehinderung ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen und kann nicht selbst Fahrrad fahren. Ihre Mutter hatte vorgetragen, Familie und Freundeskreis der Klägerin unternähmen immer mehr Fahrten mit dem Fahrrad, vor allem für Erledigungen in der Innenstadt von Aachen, aber auch Ausflüge in die Umgebung. Von diesen Unternehmungen sei ihre Tochter ohne Reha-Karre vollständig ausgeschlossen. Auch ihre Assistenzkräfte, die teilweise keinen Führerschein besäßen, seien in ihren Möglichkeiten der Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt.
Der beklagte Landschaftsverband hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beantragte Reha-Karre sei für eine soziale Teilhabe nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin verfüge über einen Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb, ihre Eltern besäßen ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, auch könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Unternehmungen mit dem Fahrrad die Freizeitmöglichkeiten der Klägerin erweiterten, sie könne jedoch auch ohne das Hilfsmittel ein übliches Maß an gesellschaftlichen Kontakten pflegen.
Das sagt das Gericht
Die 19. Kammer des Sozialgerichts (SG) Aachen hat der schwerbehinderten Klägerin den Anspruch auf die beantragte "Reha-Karre" zugesprochen. Im Urteil führet die Kammer aus, die Bewilligung sei erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Klägerin könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, das behindertengerecht umgebauten Fahrzeug der Eltern oder ihren Aktiv-Rollstuhls verwiesen werden.
Das grundrechtlich verbürgte Benachteiligungsverbot untersage es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin beinhalte, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen möchte.
Nach Anhörung der Mutter der Klägerin bestünden für das Gericht keine Zweifel, dass ein Fahren mit der Reha-Karre, die von einem Fahrrad gezogen wird, zu den Zielen der Freizeitgestaltung der Klägerin gehört. Von dieser Freizeitgestaltung mit ihrer Familie sowie mit ihren Assistenzkräften ist sie jedoch bislang aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen. Ein Ausgleich dieser Benachteiligung könne nur durch die Bewilligung der Reha-Karre erfolgen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle
Aktenzeichen S 19 SO 112/23
SG Aachen, Pressemitteilung vom 23.8.2024