Workation

Arbeiten, wo andere Urlaub machen

19. Mai 2025
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Quelle: © kosmos111 / Foto Dollar Club

Immer mehr Unternehmen gewähren mobiles Arbeiten im Ausland. Welche rechtlichen Grundlagen gelten dabei – und warum sind neben detaillierten Betriebs- auch Entsendungsvereinbarungen so wichtig? Wissenswertes zum Trend »Workation« erläutert Daniel Wall in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2025.

Workation – ein neuer Trend

Workation meint die mobile Arbeit aus dem Ausland, also die Erbringung der Arbeitsleistung an einem vom Mitarbeiter frei wählbaren Ort im Ausland, der allenfalls nach abstrakten Kriterien vom Arbeitgeber determiniert ist. 

Mitarbeiter in Workation müssen weiterhin den Schutz des deutschen Sozialversicherungssystems genießen. Grundsätzlich gilt im deutschen und in den Sozialversicherungssystemen der meisten europäischen Länder ein strenges Territorialitätsprinzip. Im Ausgangspunkt sind damit allein Tätigkeiten im jeweiligen Inland versichert. 

Eine Ausnahme kennt § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV bei Entsendungen in Form von sogenannten Ausstrahlungen: Auf im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen eines innländischen Beschäftigungsverhältnisses kann das deutsche Sozialversicherungsrecht ausstrahlen. Ebenso kann für im Inland erbrachte Arbeitsleistungen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses das ausländische Sozialversicherungsrecht auf das Inland einstrahlen. 

Sozialversicherungsschutz sichern

In der Regel und jedenfalls für die europäischen Einsatzländer bietet das sozialversicherungsrechtliche Institut der Entsendung den Arbeitsvertragsparteien die größte Rechtssicherheit. Zwar erfolgt eine Entsendung ihrer Natur nach auf Veranlassung des Arbeitgebers, doch genügt seit Beginn der Pandemie nach allgemeiner Lesart, dass der Arbeitgeber mit ihr einverstanden ist und sein Weisungsrecht auch über die Tätigkeit im Ausland innehat. Dies sollte dokumentiert sein. 

Wenn Workation:

  • die voraussichtliche Dauer von ununterbrochen 24 Monaten nicht überschreitet und
  • nicht der Ablösung einer Person am Einsatzort dient und
  • von einem in Deutschland tätigen Arbeitgeber angeboten wird und
  • nicht vor dem zweiten Monat des Beschäftigungsverhältnisses begonnen wird, 

bleibt der Schutz der deutschen Sozialversicherung erhalten.

Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte von Workation, Lohnfortzahlung an Sonn- und Feiertagen und Tipps für eine Betriebsvereinbarung zu Workation in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2025, ab Seite 16: »Workation: Rechtliche Grundlagen« von Daniel Wall

Diesen und viele weitere spannende Beiträge könnt ihr in der 

»Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2025 lesen und dort mehr erfahren. 

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