Zielvereinbarung

Arbeitgeber darf Bonus-Ziele nicht einseitig festlegen

17. Oktober 2024
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Ein Arbeitgeber wird schadensersatzpflichtig, wenn er bei einer Tantieme die Ziele einseitig festlegt, anstatt diese mit dem Beschäftigten zu verhandeln. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die einseitige Vorgaben erlaubt, ist unwirksam – so das BAG.

Das war der Fall

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen in Hamburg und u. a. für Planung und Management von Containerschiffen zuständig. Der Arbeitnehmer war seit März 2020 bei ihr als »Director Development« im Bereich Schiffe angestellt. Laut seinem Arbeitsvertrag sollte er ein Grundgehalt von 180.000 Euro im Jahr erhalten. Zudem wurde ihm eine Tantieme in maximal gleicher Höhe in Aussicht gestellt, die vom Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele abhängt.

Die Ziele sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vereinbaren. Sollten sie sich nicht einigen, bestimmt der Vertrag, der Arbeitgeber könne die Ziele einseitig festlegen. Genau das tat er für 2020. Da der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schon frühzeitig zum 31.12.2020 kündigte, erhielt er für 2020 allerdings gar keine Tantieme. Daher forderte er vom Arbeitgeber Schadensersatz wegen entgangener Tantieme in Höhe von 97.000 €. 
 

Das sagt das BAG

Der Arbeitgeber ist in voller Höhe schadensersatzpflichtig. Er hat es schuldhaft versäumt, mit dem Beschäftigten eine Einigung über die Zielvereinbarung zu erzielen. Der Arbeitgeber durfte diese nicht einseitig festsetzen. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag war unwirksam (§ 307 BGB), weil sie die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe (einseitig) unterläuft und den Beschäftigten benachteiligt. Der Schaden liegt darin, dass dem Beschäftigten die variable Vergütung entgangen ist. In dieser Höhe ist der Arbeitgeber daher schadensersatzpflichtig.
 

Das ist für die Praxis wichtig

Es ist entscheidend, zwischen Zielvorgaben, die der Arbeitgeber allein festlegt, und Zielvereinbarungen, die gemeinsam mit dem Beschäftigten getroffen werden, zu differenzieren. Bei Zielvereinbarungen müssen immer Verhandlungen stattfinden, bei denen der Arbeitnehmer Einfluss auf die Ziele nehmen kann. Andernfalls drohen erhebliche Schadensersatzansprüche. Klauseln, die einseitiges Festlegen im Zweifelsfall erlauben, sind unwirksam (§ 307 BGB), weil sie den Beschäftigten benachteiligen.

Lesetipp:

Bitte beachten Sie dazu auch den Beitrag »Keine rückwirkenden Ziele für Tantiemen – Besprechung von Daniel Wall in LAG Schleswig-Holstein, - Urteil vom 11.07.2023 - 2 Sa 150/22« in »Arbeitsrecht im Betrieb 6/2024, S. 40-41«.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (03.07.2024)
Aktenzeichen 10 AZR 171/23
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