Arbeitgeber muss Fehler bei der Betriebsratsvergütung beweisen
Das war der Fall
Ein Anlagenführer eines Automobilherstellers, seit 2002 freigestelltes Mitglied des Betriebsrats, hatte Anfang 2003 eine Anpassung und Anhebung seines tariflichen Arbeitsentgelts entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erhalten.
In der Folgezeit erhielt der Kläger ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe und bezog ab 1. Januar 2015 eine Vergütung nach ES 20 des einschlägigen Tarifvertrags. Im Oktober 2015 wurde ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen, auf die er sich aber aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit nicht bewarb.
Nach einer Überprüfung der Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder (aufgrund einer BGH-Entscheidung) hielt der Arbeitger die Vergütungsstufe ES 18 für richtig und forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ist davon ausgegangen, dass der Beschäftigte zwar keinen Anspruch auf Vergütung nach ES 20 gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung) habe, aber nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Beförderungsanspruch).
Das BAG hat die Sache an das LAG zurückverwiesen. Das hatte bei dem hauptsächlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast beim Beschäftigten gesehen, was das BAG jedoch dem Arbeitgeber zuordnet.
Irrtum muss bewiesen werden
Wenn ein Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung ermittelt, diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mitteilt und die entsprechende Vergütung auszahlt, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert, so das BAG.
Erst mit diesem Nachweis könne das LAG über die Zahlungsanträge aufgrund des hilfsweise erhobenen Anspruchs des Klägers infolge des Verbots einer Benachteiligung bei seiner beruflichen Entwicklung befinden.
Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Dieser bildet einen eigenständigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand); § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds.
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Quelle
Aktenzeichen 7 AZR 46/24
Pressemitteilung Nr 13/25 des BAG vom 20.3.2025