Lohn und Gehalt

Keine Arztvergütung ohne Approbation

09. August 2023 Lohn, Gehalt, Vergütung
Arzt
Quelle: pixabay

Ein im Krankenhaus angestellter Arzt hat während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung. Er ist auch verpflichtet, eine von seinem Arbeitgeber bereits geleistete Vergütung zurückzuzahlen - so das Arbeitsgericht Berlin.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war von 2016 bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Brandenburger Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit das Ruhen seiner Approbation als Arzt wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an. Die Behörde forderte ihn zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf.

Der Bescheid über das Ruhen seiner Approbation ging dem Kläger an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger den ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte. Dennoch war er in der Folgezeit an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Käger bestreitet, Bescheid erhalten zu haben

Nachdem der Kläger, der zwischenzeitlich verzogen war, die Approbationsurkunde nicht zurücksandte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen bezüglich der Wohnanschrift des Klägers an. Ende Februar 2022 erreichte den Arzt ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde.

Der Kläger informierte seine Arbeitgeberin über das Ruhen seiner Approbation Ende März 2022. Er behauptete, bis zum Zugang des Schreibens keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben. Das  Krankenhaus zahlte dem Kläger für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung. Der Arzt erhob Klage.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Weiterhin hat es der Widerklage des Krankenhauses stattgegeben. Dieses hatte vom Kläger die Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen verlangt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Kläger habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht, denn geschuldet gewesen sei die Tätigkeit eines Arztes mit gültiger Approbation. Diese Arbeitsleistung habe er trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen können.

Medizinische Leistungen ohne Approbation sind nicht vergütbar

Das Arbeitsgericht geht davon aus, das beklagte Krankenhaus habe die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt.

Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich ohne Approbation erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem beklagten Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potentielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers.

Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, hielt das ArbG Berlin für unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

Gegen diese Entscheidung kann der Kläger noch Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Berlin (28.06.2023)
Aktenzeichen 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22
ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 24/23 vom 08.08.2023
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