Ausgleich nur für Mindesturlaub

Das war der Fall
Der Beamte verlangt von seinem Dienstherrn die finanzielle Entschädigung für noch offene Urlaubstage. Der Dienstherr versetzte den Beamten im Jahr 2022 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Im Jahr 2020 hatte der Beamte insgesamt 23 Urlaubstage und einen Arbeitszeitverkürzungstag genommen. Der Dienstherr zahlte dem Beamten nur 14 Urlaubstage für das Jahr 2021 aus. Der Abgeltungsanspruch sei auf den Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen beschränkt. Da der Beamte im Jahr 2020 insgesamt 23 Urlaubstage genommen habe, seien keine Tage mehr offen. Der Beamte verlangte aber eine Abgeltung von 39 Urlaubstagen. Der Dienstherr habe bei der Berechnung Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren nicht einberechnet.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Beamten abgewiesen. Der Dienstherr muss dem Beamten nur maximal 20 Urlaubstage pro Urlaubsjahr ausbezahlen.
Klare gesetzliche Regelung
Geregelt ist das in der Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz für Beamte. Nach § 11 b der Verordnung ist nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit im Rahmen des Mindesturlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten. Mehr als 20 Urlaubstage stehen dem Beamten also nicht zu.
Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Auch das steht so klar in der Verordnung. Danach sind alle Urlaubstage, die der Beamte im konkreten Urlaubsjahr genommen hat, auf den Mindesturlaubsanspruch anzurechnen, unabhängig davon, in welchem Jahr die Urlaubstage entstanden sind.
Praxishinweis
Die Urlaubsverordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten. Bei unmittelbaren Landesbeamten ist das Land der Dienstherr. Mittelbare Landesbeamte arbeiten in Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen.
Clara Seckert, Ass. Jur., Mainz.
Quelle
Aktenzeichen 5 K 1088/22.KO