Fahrtkosten

BAG: Entschädigung für Fahrtkosten nach Versetzung

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Quelle: © Matthias Buehner / Foto Dollar Club

Ist ein Arbeitnehmer versetzt worden, kann ihm eine Gesamtbetriebsvereinbarung eine Entschädigung für zusätzliche Fahrtkosten sichern. Die Bedingung der »kürzesten verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und neuer Arbeitsstelle« meint dann nicht die verkehrsgünstigste, sondern die nach Kilometern kürzeste Strecke – so das BAG.

Das war der Fall

Es wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) über den Interessenausgleich und Sozialplan zur Umsetzung eines Standortkonzeptes abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde eine Arbeitnehmerin in eine andere Stadt versetzt. Die GBV enthält als Anlage (GBV-Anlage) eine tabellarische Aufstellung, die Nominalbeträge einer Fahrtkostenentschädigung für Mehraufwendungen ausweist. Die Beträge sind ihrer Höhe nach gestaffelt nach Entfernungskilometern. Die Ermittlung der zusätzlichen Fahrtkosten (Fahrmehrleistung) erfolgt auf der Grundlage der »kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle«.

Die Entfernung von der Wohnung der Arbeitnehmerin bis zu ihrer vormaligen Arbeitsstelle beläuft sich nach einem von der Arbeitgeberin verwendeten Routenplaner auf 43,9 Kilometer und zur neuen Regelarbeitsstelle bei einer Fahrt über die Bundesstraße auf 144,4 Kilometer und über die Autobahn auf 151,8 Kilometer. Die Arbeitgeberin erkannte eine Fahrmehrleistung von 100,5 Kilometern an und glich diese aus. Die Arbeitnehmerin begehrte jedoch die Anerkennung und den Ausgleich einer Fahrmehrleistung von 107,9 Kilometern. Ihrer Ansicht nach sei die Fahrtstrecke über die Autobahn die kürzeste verkehrsübliche Strecke zwischen ihrem Wohnort und ihrer neuen Dienststelle. Sie sei zwar 7,4 Kilometer länger als über die Bundesstraße, habe aber eine Fahrzeitersparnis von 32 Minuten. Während sie vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Argumentation noch Erfolg hatte, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) der Arbeitgeberin Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte nun die Entscheidung des LAG.

Das sagt das BAG

Das BAG weist zunächst darauf hin, dass eine Betriebsvereinbarung nach den gleichen Grundsätzen wie ein der Tarifvertrag oder Gesetz auszulegen ist. Dabei geht das Gericht zunächst vom Wortlaut der Regelung in der GBV-Anlage aus. Der Ausdruck »kürzeste mit dem Pkw zurückzulegende verkehrsübliche Fahrtstrecke« bedeutet nicht die verkehrsgünstige Route, sondern die nach Kilometern kürzeste Route.

Der Superlativ »kürzeste« zeigt, dass mehrere »verkehrsübliche« Fahrtstrecken vorhanden sein können, von denen eine – die nach der Zahl der zu fahrenden Kilometer geringste Fahrtstrecke – ausschlaggebend sein soll. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts auch die Staffelung der Beträge der Fahrtkostenentschädigung in der Anlage zur GBV. Diese verdeutlicht nämlich, dass die Betriebsparteien keinen an der tatsächlichen Wegstrecke (und sei diese die üblicherweise »am Schnellsten« zu befahrene Route) anknüpfenden Ausgleich für Mehraufwendungen geregelt haben.

© bund-verlag.de (stto)

Quelle

BAG (15.05.2018)
Aktenzeichen 1 AZR 37/17
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