Betriebsrat

Ausschussarbeit im Betriebsrat

17. August 2026
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Quelle: iceteastock / Foto Dollar Club

Ausschüsse machen Betriebsratsarbeit effizient: Sie sind teils gesetzlich vorgeschrieben, teils frei gestaltbar und sie entlasten das Gesamtgremium. Wie sie sich richtig organisieren, zeigt Susanne Schaperdot in AiB 7-8/2026 ab Seite 14.

Von Susanne Schaperdot

Nach Abschluss der Betriebsratswahlen muss jeder Gesamt-, Konzern- und örtliche Betriebsrat die interne Organisation seines Gremiums neu justieren. Die Praxis zeigt: Die Qualität der Betriebsratsarbeit steht und fällt mit ihrer Struktur. Gerade in größeren Betrieben oder in Unternehmen mit hoher Dynamik ist eine durchdachte Ausschussarbeit kein „Nice-to-have“, sondern Voraussetzung effizienter Mitbestimmung.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stellt hierfür ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung. Es unterscheidet zwischen zwingenden Ausschüssen und freiwilligen Ausschüssen, letztere wiederum mit unterschiedlichen Befugnissen. Dabei können Betriebsratsgremien häufig auf Erfahrungen aus der vorherigen Amtszeit zurückgreifen. Allerdings müssen alle Ausschüsse des Betriebsrats mit jeder neuen Amtsperiode formal neu errichtet und besetzt werden, ebenso wie die Geschäftsordnung des Betriebsrats neu beschlossen werden muss – selbst wenn die personelle Zusammensetzung des neuen Gremiums identisch bleibt.

Gibt es Pflichtausschüsse?

Ja, ab einer bestimmten Größe des Gremiums oder des Unternehmens sind Pflichtausschüsse zu bilden. In Betriebsräten mit mehr als neun Mitgliedern ist zwingend ein Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG zu bilden. Er übernimmt die Führung der laufenden Geschäfte und kann darüber hinaus mit weiteren Aufgaben betraut werden. Der Betriebsausschuss ist damit das organisatorische Rückgrat größerer Betriebsratsgremien. Seine gesetzliche Stellung darf durch die Bildung weiterer Ausschüsse nicht unterlaufen werden. Die laufenden Geschäfte des Betriebsrats sind organisatorische und regelmäßig wiederkehrende Aufgaben, die der Betriebsrat zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und zur Vorbereitung seiner Beschlüsse erledigen muss. Dazu zählen vor allem die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, die Einholung von Auskünften und Beschaffung von Unterlagen, Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber, Umsetzungen von Beschlüssen des Betriebsrats sowie der anfallende Schriftverkehr.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG zu errichten. Er nimmt eine Sonderstellung ein: Anders als die übrigen Ausschüsse ist er kein reines „Arbeitsinstrument“ des Betriebsrats, sondern ein eigenständiges Gremium mit Informations- und Beratungsfunktion gegenüber dem Unternehmer. Seine Aufgabe besteht darin, wirtschaftliche Angelegenheiten zu erörtern und den Betriebsrat hierüber zu unterrichten. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, wird der Wirtschaftsausschuss durch ihn gebildet. 

Sind auch freiwillige Ausschüsse möglich?

Ja – und das sollte er auch. Sein Gestaltungsspielraum richtet sich nach § 28 BetrVG. Es gibt Ausschüsse mit vorbereitender Funktion, die vordringlich der Entlastung des Gesamtgremiums dienen. Sie bereiten Sachverhalte auf, führen Vorprüfungen durch oder erarbeiten Beschlussvorschläge. Die Entscheidungszuständigkeit verbleibt vollständig beim Betriebsrat. Es gibt zudem Ausschüsse mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, denen der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen kann. Dafür muss ein hinreichend bestimmter Übertragungsbeschluss mit der qualifizierten Mehrheit des Gremiums vorliegen, der den Aufgabenbereich klar definiert und nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats aushöhlt. Unklare oder zu weitgehende Delegationen sind nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam. 

Besetzung braucht demokratische Legitimation

Unabhängig von der Art des Ausschusses gilt, seine Besetzung sollte den Betriebsrat im Kleinen widerspiegeln. Die im Betriebsrat vertretenen Listen oder Gruppen sind entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen, sofern für die Ausschussbesetzung eine Listenwahl im Gremium durchgeführt wird; ansonsten erfolgt eine Personenwahl. Zudem soll § 15 BetrVG beachtet werden, der das Minderheitengeschlecht schützt. Anders als beim Betriebsausschuss ist bei den Ausschüssen nach § 28 BetrVG keine bestimmte Größe vorgesehen.

Antworten auf die Fragen:
Gibt es Grundsatzentscheidungen, die der Betriebsrat nicht delegieren darf 
Können alle Themen übertragen werden?
Welchen strategischen Nutzen haben Ausschüsse?
bekommt ihr in AiB 7-8/2026 ab Seite 14.

© bund-verlag.de (es)

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