BAG: Altersteilzeitler nicht von Inflationsausgleich ausschließen
Darum geht es
Der Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt. Er traf mit der Rechtsvorgängerin seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung. Seine Freistellungsphase (Passivphase) im Blockmodell begann am 1. Mai 2022.
Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IG BCE anlässlich der Tarifrunde 2023 auf eine Inflationsausgleichsprämie für alle Beschäftigten, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000,00 Euro beträgt.
Diese wurde in dem „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz“ (TV IAP) vereinbart. Nach der Protokollnotiz zum TV IAP handelt es sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Von der Zahlung wurden unter anderem Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP).
Mit seiner Klage verlangt der freigestellte Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie iHv. 3.000,00 Euro. Er hat ua. die Auffassung vertreten, es stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit dar, dass freigestellte Arbeitnehmer in der Altersteilzeit von der Prämie ausgeschlossen werden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Das sagt das BAG
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung der streitgegenständlichen Prämie verpflichtet.
Spezielles Benachteiligungsverbot verletzt
Der tarifvertragliche Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie verstößt gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Ausschluss sachlich nicht gerechtfertigt
Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. In der Bestimmung des Leistungszwecks sind die Tarifvertragsparteien dabei gemäß Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend frei, allerdings begrenzt § 4 Abs. 1 TzBfG ihre Rechtsetzungsbefugnis.
Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP haben die Tarifparteien diese Grenze überschritten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund der Freistellung in der Altersteilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten lässt sich aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten.
Keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit
Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen stehe der Annahme entgegen, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie auch um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelt. Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Von einer zukünftigen Betriebstreue haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht abhängig gemacht.
Auch Anhaltspunkte für einen unterschiedlichen Bedarf aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht erkennbar.
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Quelle
Aktenzeichen 9 AZR 71/24
BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024