Betriebsratswahl

BAG: Anordnung der Betriebsratswahl per Brief bei Homeoffice und Kurzarbeit

29. Oktober 2024 Briefwahl, Kurzarbeit, Homeoffice
Wahl
Quelle: pixabay

Bei einer Betriebsratswahl kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe unaufgefordert übersenden – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin produziert an mehreren Standorten Kraftfahrzeuge. Im Frühjahr 2022 fand in ihrem Werk in Wolfsburg turnusgemäß die Betriebsratswahl statt. Bei Bekanntmachung des Wahlausschreibens im November 2021 galt für den Verwaltungsbereich infolge der Covid-19-Pandemie eine „bis auf Weiteres“ befristete betriebliche Anordnung, so weit wie möglich mobile Arbeit (Homeoffice) zu nutzen. Ausgenommen waren Beschäftigte, deren Tätigkeit eine Anwesenheit im Betrieb erforderte.

Betriebsratswahl unter Pandemie- und Kurzarbeitsbedingungen

Im Januar 2022 verlängerte die Arbeitgeberin ihre Anweisung; betroffen war auch der festgelegte Wahl-Zeitraum vom 14. bis 18. März 2022. Daraufhin übersandte der Wahlvorstand an ca. 26.000 in der Verwaltung tätige Arbeitnehmer unaufgefordert Briefwahlunterlagen. Ab Mitte Februar 2022 kam es im Werk außerdem zu Kurzarbeit infolge von Produktionsausfällen. Deswegen beschloss der Wahlvorstand, alle ihm von der Arbeitgeberin gemeldeten und im Wahlzeitpunkt wegen der Kurzarbeit betriebsabwesenden Arbeitnehmer der schriftlichen Stimmabgabe zuzuordnen. Entsprechend erhielten ca. 33.000 Produktionsmitarbeiter Briefwahlunterlagen zugesandt. An der Betriebsratswahl beteiligten sich 39.498 Wahlberechtigte, davon etwa 35.000 im Wege der schriftlichen Stimmabgabe.

Beschäftigte rügen Wahlrechtsverstöße

Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer haben die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben Verstöße gegen Wahlvorschriften in BetrVG und Wahlordnung gerügt. Die Versendung von Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit haben sie als unvereinbar mit der Wahlordnung angesehen. Das Arbeitsgericht hat die Wahl antragsgemäß für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen (LAG Niedersachsen, 30.8.2023 – 13 TaBV 46/22).

Das sagt das BAG

Mit ihrer Rechtsbeschwerde hatten die Antragsteller Erfolg. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen.

Die Fälle einer zulässigen Briefwahl sind in der Wahlordnung (WO) abschließend geregelt. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO erhalten die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe – ohne dies zu verlangen – diejenigen Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein werden. Hierunter fallen Arbeitnehmer, die während der Wahl wegen vorübergehend ausgeübter mobiler Arbeit und wegen Kurzarbeit betriebsabwesend sind.

Berufungsgericht muss Tatsachen erneut ermitteln

Allerdings kann auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden, ob der Wahlvorstand – insoweit unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO – die Briefwahlunterlagen auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer übersandt hat, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichten.

Hierzu ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht notwendig. Zu den sonstigen von den Antragstellern beanstandeten Wahlfehlern hat der Senat abschließend befunden, dass sie die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht begründen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (23.10.2024)
Aktenzeichen 7 ABR 34/23
BAG, Pressemitteilung Nr. 28/24 vom 23.10.2024
Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

Nimmt KI uns bald den Job weg?