BAG: Für Außertarifliche gilt kein Mindestabstand zu den Tarifgehältern
Darum geht es
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit 2013 bei seiner Arbeitgeberin als Entwicklungsingenieur beschäftigt, seit Juni 2022 auf der Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags. Im Zeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00 Euro, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 Euro brutto betrug.
Bei der Arbeitgeberin finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung, von deren persönlichem Geltungsbereich ua. Beschäftigte ausgenommen sind, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“.
Klage auf 23 Prozent höhere Vergütung
Mit seiner Klage hat der Ingenieur eine höhere Vergütung beansprucht. Er argumentierte mit den Entgeltgruppen der Tarifverträge und den prozentualen Abständen zwischen den Tarifgruppen. Er meinte, ein „Überschreiten“ der tariflichen Vergütung könnte nur angenommen werden könne, wenn das Monatsgehalt des außertariflichen Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liege.
Dies ergebe für den Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 10.136,03 Euro, so dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, ihm für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 insgesamt 17.326,27 Euro brutto als weitere Vergütung nachzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung des Klägers zurück (LAG Düsseldorf, 12.12.2023 – 3 Sa 360/23).
Das sagt das Bundesarbeitsgericht
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Vorinstanzen bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Status als außertariflicher Angestellter begründe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt.
Die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangen, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten. Das sei beim Gehalt des Klägers der Fall: Mangels anderer Festlegungen der Tarifvertragsparteien genügt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes – und damit auch ein geringfügiges – Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts.
Tarifautonomie verbietet »Nachbessern« durch Gerichte
Angesichts dessen verbietet sich eine ergänzende Tarifauslegung wie sie dem Kläger vorschwebt. Hätten die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter regeln wollen, wäre sie eine entsprechende tarifliche, hinreichend klare und deutliche Abstandsklausel im Tarifvertrag erforderlich. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbiete ein „Nachbessern“ tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.
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Quelle
Aktenzeichen 5 AZR 82/24
BAG, Pressemitteilung Nr. 27/24 vom 23.10.2024