Freistellung

BAG: »Haustrunk« steht auch freigestellten Betriebsräten zu

10. Oktober 2025
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Quelle: © Otto Durst / Foto Dollar Club

Auch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die Getränkemarken, die sein Arbeitgeber Außendienstmitarbeitenden zugesteht – denn sie gelten als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung.

Darum geht es

Der Kläger ist seit 1983 als Verkaufsberater im Außendienst tätig und seit 2018 vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Sein Arbeitgeber, ein Getränkehersteller, gewährt allen Mitarbeitenden ein Guthaben an Getränkemarken („Haustrunk“) und zusätzlich 90 Marken pro Quartal für Außendienstmitarbeitende zur „Unterwegsversorgung“.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Herausgabe von 270 Marken für drei Quartale des Jahres 2021. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit der Begründung, die Marken seien ein pauschaler Aufwendungsersatz, der freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht zustehe. Das Landesarbeitsgericht gab seiner Klage in der zweiten Instanz statt.

Das sagt das BAG

Die Revision der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos. Das BAG stellte klar: Die zusätzlichen Getränkemarken sind als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG. Nach dem Lohnausfallprinzip muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied so gestellt werden, als würde es regulär arbeiten – inklusive aller Vergütungsbestandteile, die es ohne Freistellung erhalten hätte.

Die Arbeitgeberin konnte nicht nachweisen, dass die Marken typischerweise besondere Mehraufwendungen abdecken. Auch die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) enthielt keine klare Zweckbindung der Marken zur dienstlichen Nutzung. Die freie Verwendbarkeit spricht gegen eine Aufwandsentschädigung.

Zudem betonte das Gericht, dass steuerrechtliche Einordnungen – etwa als „Aufmerksamkeit“ – für die betriebsverfassungsrechtliche Bewertung unerheblich sind. Die Gleichbehandlung mit aktiven Außendienstmitarbeitenden ist geboten (§ 78 Satz 2 BetrVG), da der Kläger ohne Freistellung ebenfalls Anspruch auf die Marken gehabt hätte.

Ein Erfüllungseinwand durch Vorortverzehr wurde ebenso abgelehnt: Die GBV sieht keine Anrechnung vor, sondern gewährt beide Leistungen kumulativ.

Hinweis für die Praxis

Betriebsräte sollten bei der Prüfung von Vergütungsbestandteilen für freigestellte Mitglieder besonders aufmerksam sein. Das Urteil zeigt: Auch geldwerte Vorteile wie Sachbezüge (z. B. Getränkemarken, Essensgutscheine, Fahrtkostenzuschüsse) können unter das Lohnausfallprinzip fallen und müssen auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern gewährt werden, wenn sie ohne die Freistellung Anspruch darauf hätten.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (27.11.2024)
Aktenzeichen 7 AZR 291/23
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