BAG: Verzicht auf Mindesturlaub durch Vergleich ist unwirksam
Darum geht es
Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.
In einem gerichtlichen Vergleich vom 31.3.2023 verständigten sich die Parteien darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 10.000 Euro zum 30.4.2023 endet.
Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der Korrespondenz vor dem Vergleichsschluss hatte die Rechtsanwältin des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.
Mit seiner Klage hat der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Das sagt das BAG
Auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der früheren Arbeitgeberin überwiegend zurückgewiesen.
Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen.
Vergleichspunkt zum Urlaub ist unwirksam
Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Diese Vorschrift verbietet, zum Nachteil des Arbeitnehmers vom BurlG abzuweichen.
Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs, der erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, dürfen im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
EU-Recht verbietet Entzug des Mindesturlaubs
Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Der Einwand der Arbeitgeberin, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.
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Quelle
Aktenzeichen 9 AZR 104/24
BAG, Pressemitteilung vom 3.6.2025