Weisungsrecht

BAG: Keine Mitbestimmung bei Verbot privater Handynutzung

25. Oktober 2023
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Gerd Altmann

Ein Arbeitgeber kann die private Handynutzung im Job während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Eine entsprechende Weisung ist nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betrifft – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Automobilzuliefer-Industrie mit rund 200 Arbeitnehmern. Im November 2021 untersagte die Standortleitung die private Handynutzung am Arbeitsplatz während technisch bedingter Leerlaufzeiten in der Produktion.

Der Betriebsrat hält die Anordnung für mitbestimmungspflichtig und verlangte vom Arbeitgeber, das Verbot einstweilen zurückzunehmen und mit dem Gremium über die konkrete Ausgestaltung der Regeln für die Smartphone-Nutzung zu verhandeln.

Als der Arbeitgeber sich weigerte, stellte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsantrag. Dieses wies den Antrag ab. In zweiter Instanz entschied auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, die Weisung betreffe ganz überwiegend das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten – nämlich die private Handynutzung während der Arbeitszeit. Nicht betroffen sei das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (LAG Niedersachsen, 13.10.2022 - 3 TaBV 24/22).

Das sagt das BAG

Dem ist der erste Senat des BAG gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats abgewiesen. Der Volltext des Beschlusses – mit den Entscheidungsgründen – wird in einigen Wochen erwartet.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (17.10.2023)
Aktenzeichen 1 ABR 24/22
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