Schwerbehindertenrecht

BAG: Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Köln Dom Kirche Cologne
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Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§ 165 Satz 3 SGB IX). Allerdings zählen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Schwerbehindertenrechts – so nun das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Der beklagte Kirchenkreis hat dies abgelehnt. Er sei kein öffentlicher Arbeitgeber. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, 21.7.2022 – 5 Sa 10/22).

Das sagt das BAG

Auch die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, entschied der Achten Senat. Der Kläger habe keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Eine solche könne nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden.

Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nicht verpflichtet. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX besteht zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u. a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betrifft aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.

Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stehen sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.

Hinweis für die Praxis

Mit seiner Entscheidung stellt das BAG die kirchlichen Körperschaften den privaten Arbeitgebern gleich, soweit es Pflichten aus dem SGB IX betrifft. Ob das sachlich angebracht ist, kann bezweifelt werden, denn aber nicht um Stellen im Verkündigungsdienst, bei deren Besetzung die Kirchen privilegiert sind.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (25.01.2024)
Aktenzeichen 8 AZR 318/22
BAG, Pressemitteilung vom 25.1.2024
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