Mindestlohn

BAG: Mindestlohn für ausländische Betreuungskräfte

28. Juni 2021 Mindestlohn
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Quelle: © Peter Maszlen / Foto Dollar Club

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten – so das BAG.

Das war der Fall

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten.

Die Sozialassistentin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine »Grundversorgung« (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (z.B. Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich das Unternehmen gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.

Sozialassistentin verlangt Vergütung nach dem Mindestlohngesetz

Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Sozialassistentin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser – etwa zum Gang auf die Toilette – Hilfe habe leisten können.

Für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Sozialassistentin zuletzt die Zahlung von 42.636,00 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680,00 Euro netto nebst Prozesszinsen begehrt. Das beklagte Unternehmen hat Klageabweisung beantragt. Sie schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit hätten die  Aufgaben ohne Weiteres erledigt werden können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Sozialassistentin tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf ihre Veranlassung erfolgt.

Das sagen die Gerichte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage überwiegend entsprochen und ist im Wege einer Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Hiergegen richten sich die Revision des Unternehmens und die Anschlussrevision der Sozialassistentin mit Erfolg.

Ausländische Arbeitgeber müssen Mindestlohn zahlen, wenn sie Arbeitnehmer:innen nach Deutschland entsenden

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 i.V.m. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer:innen nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.

Die Revision des Unternehmens rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Sozialassistentin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das LAG hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Sozialassistentin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft den Hinweis des Unternehmes auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Auch die Anschlussrevision der Sozialassistentin ist begründet. Für die Annahme des LAG, die Sozialassistentin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, so dass auch aus diesem Grund das Urteil des LAG aufzuheben ist.

Berufungsgericht muss jetzt Bereitschaftszeiten klären

Die Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Sozialassistentin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

BAG (24.06.2021)
Aktenzeichen 5 AZR 505/20
PM des BAG Nr. 16/21; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.8.2020 – 21 Sa 1900/19
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