Betriebliche Altersvorsorge

BAG: Tarifvertrag kann gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ausschließen

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Quelle: © Peter Maszlen / Foto Dollar Club

Wenn Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen, muss der Arbeitgeber seit 2018 einen Zuschuss leisten. Tarifverträge können von dieser Vorschrift abweichen - auch wenn sie schon vor 2018 geschlossen wurden.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist seit 1982 als Holzmechaniker bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist tarifgebunden. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt seit 2009 der »Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV)«.

Der Arbeitnehmer wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Zum 1.1.2018 trat mit Übergangsfristen das Erste Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, das für eine betriebliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung einen Zuschuss des Arbeitgebers vorschreibt. Dieser beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Diese Regelung ist tarifdispositiv, d. h. ein Tarifvertrag zur Altersvorsorge kann eine abweichende Regelung treffen (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Unklar war allerdings bisher, ob dies auch für vor 2018 geschlossene Tarifverträge gilt.

Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin von seiner Arbeitgeberin ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG Er hat gemeint, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf den Zuschuss könne nicht durch einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, der bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (zuletzt LAG Niedersachsen, 16.10.2023 – 15 Sa 223/23 B).

Das sagt das BAG

Auch die Revision des Klägers blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Das BAG bestätigte, dass ein Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen kann - auch wenn dieser bereits vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurde.

Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergebe, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in Tarifverträgen enthalten sein können, die vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossen wurden. Mit dem TV AV liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (20.08.2024)
Aktenzeichen 3 AZR 285/23
BAG, Pressemitteilung vom 20.8.2024
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