BAG schränkt Konzernprivileg bei Leiharbeit ein
Darum geht es
Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufgeführten Gründe unwirksam ist (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 AÜG).
Eine Ausnahme ist das so genannte Konzernprivileg: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen des gleichen Konzerns kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher nicht zustande, es sei denn, der Arbeitnehmer wird „zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).
Im hier entschiedenen Fall war der Kläger von 2008 bis 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen.
Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er seit Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten unter Verletzung der Vorgaben des AÜG als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei (§ 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG). Die Zusammenarbeit zwischen seiner Arbeitgeberin und der Beklagten sei nicht dienst- oder werkvertraglicher Natur gewesen, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen des Konzernprivilegs bejaht, weil der Kläger nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden sei (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).
Das sagt das BAG
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun im Revisionsverfahren anders entschieden: Das Konzernprivileg ist bereits dann unanwendbar, wenn Einstellung „oder“ Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt „oder“ beschäftigt wird. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer wie hier seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck.
Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zurückverwiesen. Dieses muss in einer neuen Verhandlung anhand der Tatsachen prüfen, ob eine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat, auf die das AÜG anzuwenden ist. Dies hängt davon ab, ob der Kläger tatsächlich in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag, oder allein die S-GmbH gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war. Allein die damalige Konzernverbindung der beiden Unternehmen schließt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher jedenfalls nicht aus.
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Quelle
Aktenzeichen 9 AZR 13/24
BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024