Treuepflicht

Beamte müssen Besoldungsmitteilungen prüfen

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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Zu den Beamten-Dienstpflichten gehört es, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarisch zu ahnden, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Das war der Fall

Eine Lehrerin aus Schleswig-Holstein erhielt nach einer mehrmonatigen Stundenerhöhung auch nach Ende der Zusatzstunden noch die aufgestockte Besoldung. Nach rund zwei Jahren fiel dem Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein auf, dass die Beamtin aufgrund eines Buchungsfehlers zu Unrecht die erhöhte Besoldung erhalten hatte und es hierdurch zu einer Überzahlung in Höhe von ca. 16 000 € brutto gekommen war. Der Rückforderungsbetrag wird seitdem anteilig von ihren Dienstbezügen einbehalten.

Mit Disziplinarverfügung vom August 2020 erhielt die Beamtin einen Verweis. Begründung: Sie habe die Überzahlung nicht angezeigt.

Das sagt das Gericht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte anders als die 1. Instanz die Auffassung vertreten, dass die Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt wurden, weil die Beamtin ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft hätte. 

Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben.

Eine disziplinare Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setze zwar nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Die Pflicht, die Besoldungsmitteilungen zu prüfen, ergebe sich aus dem besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses. Das gelte insbesondere, wenn wesentliche Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse stattgefunden haben.

Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung verlange jedoch Vorsatz. Darüber hinaus bestehe eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist bei einer Abweichung von 20 % regelmäßig der Fall. Eine solche Abweichung lag im Fall der Klägerin nicht vor, so das BVerwG.

Quelle

Bundesverwaltungsgericht (05.12.2024)
Aktenzeichen 2 C 3.24
Pressemitteilung Nr. 62/2024 vom 5.12.2024
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