Entgeltfortzahlung

Beschäftigte müssen Folgeerkrankung nachweisen

23. Februar 2026
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Liegen zwischen der ersten und einer weiteren Arbeitsunfähigkeit nur wenige Stunden oder schließen sich die beiden Ausfallzeiten direkt an, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Das bestätigt eine Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts.

Das war der Fall

Im März 2022 erlitt ein als Monteur beschäftigter Mitarbeiter einen Arbeitsunfall, in dessen Folge er vom bis einschließlich zum 18.4.2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig erkrankt war. Am 14.4.2022 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass seine Knieprobleme fortbestünden und er am 19.4.2022 einen Folgetermin bei seinem Arzt habe. Am 15.4.2022 (Karfreitag) ging dem Beklagten eine Eigenkündigung des Klägers in der Probezeit zum 30.4.2022 zu.

Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, datiert auf den 19.4.2022, war der Monteurrt erneut krankgeschrieben, diesemal bis zum 30.04.2022. Es handelte sich dabei um eine Erstbescheinigung wegen Rückenschmerzen. Der Arbeitgeber zahlte für dem Zeitraum 19.4.2022 bis 30.4.2022 kein Entgelt an den Kläger. Am 29.4.2022 erfolgte eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst, der davon ausging, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien.

Das sagt das Gericht

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hatte das Arbeitsgericht hinsichtlich der klägerseits begehrten Zahlung von Entgelt ab dem 19.4.2022 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Der Kläger begehrt hier Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG. Hiernach kann ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen beanspruchen. Vorliegend war dieser Zeitraum bereits durch die Erkrankung bis 18.4.2022 ausgeschöpft, weswegen kein weiterer Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG mehr bestand.

Auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit an sich und ggf. Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 19.4.2022 kam es nicht mehr an. Das Arbeitsgericht war zutreffend von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgegangen: Tritt während der Krankheit eine erneute Erkrankung auf, die sich an den Krankheitszeitraum anschließt, gilt die Sechs-Wochen-Frist nur einmal. 

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch (für den Zeitraum von sechs Wochen) entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führte. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht laut LAG regelmäßig, wenn sich an eine erste Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der Erstbescheinigung attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt und die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegen. 

Dann ist der Beschäftigte in der Pflicht, den erschütterten Beweis der erneuten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Thüringen (16.12.2025)
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