Beschlüsse im Betriebsrat gerichtsfest fassen
Fehler bei der Beschlussfassung können sich negativ auf die Wirksamkeit von Beschlüssen auswirken. Deswegen ist es gerade in Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht gängige Praxis von Arbeitgebern, die Beschlüsse des Betriebsrats bis ins kleinste Detail anzugreifen. In solchen Fällen stehen die Inhalte des Verfahrens so lange im Hintergrund, bis die Einzelheiten der Beschlussfassung und somit der entsprechenden Betriebsratssitzung geklärt sind. So kann es passieren, dass ein vom Betriebsrat eingeleitetes Verfahren „nur“ an der Beschlussfassung scheitert, obwohl der eigentliche Anspruch klar gegeben ist. Diese Angriffe des Arbeitgebers beeinträchtigen das Vertrauensverhältnis massiv und stellen Betriebsräte vor erhebliche Unsicherheiten.
Wichtigste Leitlinien, um ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen
Wirksam ist ein Beschluss nur, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Er ist ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist, richtig geladen und durch einheitliche Willensbildung entschieden wurde. Insbesondere müssen neben den regulären Betriebsratsmitgliedern die richtigen Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen worden sein.
Die rechtzeitige Ladung mitsamt Tagesordnung
Alle Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder müssen ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden. Diese Aufgabe obliegt grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe.
Expertentipp
Es ist ratsam, die übliche Vorgehensweise in der Geschäftsordnung festzulegen. Zur besseren Nachweisbarkeit mittels eines Sendeberichts ist es empfehlenswert, Einladungen per E-Mail zu versenden.
Definition von „rechtzeitig“
Den Mitgliedern muss genügend Zeit eingeräumt werden, sich auf die Sitzung vorzubereiten. Für die Einladung zu einer ordentlichen Sitzung sind in der Regel drei Tage ausreichend. Auch weniger Zeit kann in Einzelfällen genügen. Zur Behandlung von kurzfristigen Angelegenheiten bietet sich die Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung an.
Auf einen Blick
Mögliche Tagesordnungspunkte in einer Betriebsratssitzung, die oft behandelt werden:
- Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Mitteilungen des Arbeitgebers
- Personelle Angelegenheiten, wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen
- Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen
- Aktuelle Projekte und anstehende Veränderungen im Betrieb
- Soziale Angelegenheiten, wie Arbeitszeitregelungen oder Urlaubspläne
- Ausbildung und Weiterbildung der Mitarbeiter
- Gleichstellung und Antidiskriminierung
- Verschiedenes – ein Punkt, unter dem sonstige Themen besprochen werden können
Anforderungen an die Tagesordnung und ihre Heilbarkeit
Durch die Einladung erfahren die Mitglieder, wann und wo die Sitzung stattfindet, und über welche Themen entschieden werden soll. Es ist wichtig, dass die Tagesordnungspunkte klar formuliert sind, damit jedes Mitglied versteht, worum es geht. Stehen Beschlussfassungen zu einer Angelegenheit an, muss sich dies bereits aus der Tagesordnung ergeben. Es bietet sich an, den entsprechenden Tagesordnungspunkt mit „Beratung und Beschlussfassung [Angelegenheit xy]“ zu benennen.
Expertentipp: Um mögliche Mängel zu heilen, sollte der Betriebsrat die Tagesordnung vor Beginn jeder Sitzung einstimmig absegnen, indem Tagesordnungspunkte ergänzt oder erläutert werden und das Fehlen von Einwendungen einstimmig in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird.
Wie lässt sich mit den Herausforderungen beim Nachladen von Ersatzmitgliedern umgehen, was ist bei kurzfristiger Verhinderung zu tun und welche Auskunftspflichten hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber. Dazu ausführlich AiB 7-8/2024 ab Seite 31.
Die Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zu den Neuregelungen bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern findet ihr in der AiB 7-8/2024 ab Seite 31.