Mitbestimmung

Mitbestimmung bei Öffnungszeiten der Kantine

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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Gehört zur Kantine eine Terrasse, so ist die auch Teil der Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte. Ob und wann die Tür zu der Terrasse zu verschließen ist, kann der Arbeitgeber nicht ohne Betriebsrat entscheiden – so das LAG Düsseldorf.

Die Kantine eines Betriebs ist eine Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat hat daher bei der genauen Ausgestaltung der Kantine nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG mitzubestimmen. Er kann vor allem bei der Aufstellung von Regeln zur Benutzung und damit auch bei den Öffnungszeiten ein Wörtchen mitreden. Fragt sich, was das für die Öffnungszeiten der Terrasse bedeutet.

Das ist der Fall

Der Arbeitgeber betreibt ein Theater mit 500 Angestellten. Im Erdgeschoss ist eine Kantine eingerichtet, die von den Mitarbeitern genutzt wird. Vor der Kantine befindet sich eine Terrasse, mit Tischen und Stühlen, die bei gutem Wetter von den Mitarbeitern genutzt werden.

Die Tür von der Kantine auf die Terrasse blieb zunächst offen, allerdings verschafften sich Unbefugte über diese Tür Zugang zum Inneren des Theaters. Der Arbeitgeber ließ daher auf Anraten des technischen Leiters diese Tür zunächst schließen, in der Folge ließ er sie wieder öffnen. Beides erfolgte ohne Beteiligung des Betriebsrats.

Dieser macht nun einen Unterlassungsanspruch geltend. Er ist der Meinung, der Arbeitgeber hätte beide Entscheidungen – die Tür zu verschließen und dann wieder zu öffnen – nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen können. Sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei betroffen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht lehnte den Antrag letztlich aus formalen Gründen ab. Hätte der Betriebsrat seinen Antrag richtig formuliert, wäre er durchgegangen.

Denn die Terrasse sieht das Gericht als Teil der Betriebskantine, jedenfalls dann, wenn sie möbliert und daher als Kantine nutzbar ist. Daher ist die Terrasse Teil der »sozialen Einrichtung«. Folglich hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bei den Öffnungszeiten der Kantine (also der Terrasse) mitzubestimmen. Indem der Arbeitgeber aber die Tür einfach eigenmächtig zunächst verschlossen, dann wieder geöffnet hat, hat er die Öffnungszeiten geregelt – ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Das ist ein Verstoß gegen dessen Mitbestimmungsrecht.

Da der Betriebsrat aber seinen Antrag vor Gericht zu allgemein formuliert hatte, hat das Gericht diesen abgelehnt.

Mehr Informationen

Praxishinweise zu diesem Fall von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH lesen Sie hier.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Düsseldorf (12.12.2018)
Aktenzeichen 12 TaBV 37/18
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