Entgelttransparenz

Betriebsrat kann Zugriff auf Bruttoentgeltlisten nicht erzwingen

31. Juli 2020
Löhne Gehälter Lohn Gehalt Entgelt Arbeitsentgelt Sozialversicherung Ordner
Quelle: magele_Dollarphotoclub

An sich ist der Betriebsrat beteiligt, wenn Beschäftigte Auskünfte zur Entgelttransparenz beantragen. Dafür kann sein Betriebsausschuss die Bruttoentgeltlisten einsehen und auswerten. Entscheidet sich allerdings der Arbeitgeber, die Auskünfte selbst zu erteilen, entfällt das Einsichtsrecht – so das Bundesarbeitsgericht.

Das Recht des Betriebsrats auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers ist umstritten und Gegenstand vieler Verfahren. Geregelt ist das Einsichtsrecht in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Mit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017 ist ein weiterer Anspruch auf diese Einsicht eingeführt worden (§ 13 Abs. 2 EntgTranspG).  Das BAG musste sich mit der Frage befassen, wann dieses Einsichtsrecht besteht und ob weiter reicht als das Einsichtsrecht nach dem BetrVG.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Nach Inkrafttreten des EntgTranspG machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Auskunftsverlangen der Beschäftigten generell selbst zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 EntgTranspG).

Die Arbeitgeberin informierte den Betriebsrat über die in der ersten Jahreshälfte 2018 geltend gemachten Auskunftsverlangen. Sie gewährte dem Betriebsrat Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt und wiesen sämtliche Entgeltbestandteile auf.

Der Betriebsrat verlangte unter Hinweis auf sein Beteiligungsrecht am Auskunftsverfahren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG), dass die Arbeitgeberin die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung überlässt. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen, die Arbeitgeberin zu verpflichten (LAG Düsseldorf 23.10.2018 – 8 TaBV 42/18).

Das sagt das BAG

Auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Betriebsrat keinen Erfolg.

Nach der Grundkonzeption des EntgTranspG sei dem Betriebsrat die Aufgabe zugewiesen, individuelle Auskunftsansprüche der Beschäftigten zu beantworten. Nur mit dieser Aufgabe korrespondiere das Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG).

Das Einsichts- und Auswertungsrecht besteht daher nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat – so das Gericht. Dazu ist der Arbeitgeber berechtigt (§ 14 Abs. 2 EntgTranspG).

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch mit dem Entgelttransparengesetz das -in der Praxis oft umstrittene- Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten leider nur gestärkt wird, wenn der Arbeitgeber dies will.

Unabhängig von der Kooperation des Arbeitgebers besteht aber weiterhin das Einsichtsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG – es wird nicht durch das EntGTranspG verdrängt. Das Einsichtsrecht nach dem BetrVG besteht zudem auch in kleineren Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten.

Besteht kein Betriebsausschuss, kann die Einsicht auch der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrnehmen (BAG 14.1.2014 – 1 ABR 54/12). Der Betriebsrat kann zwar vom Arbeitgeber weder Ausdrucke der Bruttoentgeltlisten noch deren digitale Kopien verlangen, sein Vertreter kann aber die Listen unbehelligt einsehen und darf sich Notizen machen (BAG 7.5.2019 – 1 ABR 53/17).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (28.07.2020)
Aktenzeichen 1 ABR 6/19
BAG, Pressemitteilung vom 28.7.2020
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille